Corona: Impfstart in Arztpraxen Anfang April

Berlin – Ab Anfang April sollen die niedergelassenen Ärzte in Deutschland flächendeckend mit SARS-CoV-2-Impfungen beginnen. Auf erste Eckpunkte einigten sich die Fachminister von Bund und Ländern in der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) bereits gestern. Die GMK wolle sich morgen auf einen konkreten Starttermin für die Impfungen verständigen, wie es in Berlin hieß. Mögliche Probleme beim Impfzubehör, dieses ist aktuell durch Reservierungen der Länder bei den Herstellern zu einem Großteil gebunden, sollen zeitnah gelöst werden.
In einem dem Deutschen Ärzteblatt vorliegenden Beschlussentwurf der GMK für eine Weiterentwicklung der Nationalen Impfstrategie heißt es dazu, nach Angaben der Hersteller sei für alle vorzunehmenden Impfungen ausreichend Material vorhanden. Die Bindung durch Vorreservierungen der Bundesländer könnten jedoch die Bestellungen des Großhandels, um die Arztpraxen zeitgleich mit den Impfstoffen auch mit dem Impfzubehör ausstatten zu können, erschweren.
Durch den Übergang in „Phase II“ der Impfstrategie sei deshalb eine neue Aufteilung zwischen Impfzentren und Arztpraxen „möglich und notwendig“. Bund, Länder, Großhandel und die Hersteller von Impfzubehör würden, so die Ankündigung, zeitnah in einer gemeinsamen Schalte erörtern, wie dies so aufgelöst werden kann, dass sowohl in den Impfzentren der Länder wie in den Arztpraxen in ausreichendem Maß Impfzubehör vorhanden sein wird.
Der Deutsche Hausärzteverband begrüßte die Entscheidung der Gesundheitsminister, die Arztpraxen in die Coronaimpfungen einzubezeihen. „Das finde ich sehr gut, das unterstützen wir seitens des Hausärzteverbands“, sagte Bundesvorstandsmitglied Anke Richter-Scheer heute im Deutschlandfunk. „Wir sind die ersten Ansprechpartner als Hausärzte für unsere Patienten“, sagte sie. Das Impfen sei in den Hausarztpraxen gut aufgehoben.
„Es heißt ja immer noch, dass wir zu Beginn dieser Aktion auch mit etwas weniger Impfstoff rechnen müssen“, betonte Richter-Scheer. Hausärzte könnten aber gut einschätzen, wer innerhalb eines Kontingents wann einen Termin brauche – ohne die vorgegebene Impfreihenfolge zu verändern.
Der Beschlussentwurf sieht vor, dass die Strukturen der Impfzentren und mobilen Impfteams weiterhin genutzt werden. Die Aufteilung der Impfstoffe an die Länder soll dabei weiterhin gemäß dem Bevölkerungsanteil erfolgen. „Die Länder werden Termine in den Impfzentren weiterhin strikt nach geltender Priorisierung gemäß der Coronavirus-Impfverordnung vergeben", heißt es weiter.
Die Menge der pro Woche verfügbaren Impfstoffe, die die wöchentliche Lieferung an die Länder übersteigt, soll bereits im April an die Arztpraxen ausgeliefert werden. Erstmal könnte dies Ende März/Anfang April in einem „Probelauf mit geringeren Mengen“ der Fall sein.
Über die konkrete Aufteilung der wöchentlichen Anteile von Impfzentren und Arztpraxen werde die GMK zusammen mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) jeweils für den nächsten Monat entscheiden, sobald die konkreten Lieferdaten für diesen Monat vorliegen. Die Belieferung der Praxen der niedergelassenen Ärzte soll wie von anderen Impfungen gewohnt über die Apotheken erfolgen.
Konzept für Distribution
Mit den Verbänden der Vertragsärzte, der Apotheker und des pharmazeutischen Großhandels hat das BMG laut Beschlussentwurf bereits ein Konzept vereinbart, dass eine möglichst gleichmäßige, bevölkerungsbezogene Verteilung der Impfstoffmenge über das Bundesgebiet sicherstellen soll. Dazu gehöre neben der notwendigen Transparenz und Nachvollziehbarkeit über den gesamten Distributionsweg mittels eines Warenwirtschaftssystems anfangs auch eine Obergrenze für die Bestellmenge je Arztpraxis.
Aus gut informierten Kreisen hieß es, eine solche Obergrenze könne zunächst bei 150 Impfstoffdosen pro Woche und Praxis einschließlich des jeweils erforderlichen Impfbestecks und -zubehör liegen. Nach einer Bewertung dieser ersten Phase hinsichtlich der verfügbaren Mengen an Impfstoffen und dem Bedarf der Arztpraxen soll diese Obergrenze adaptiert werden.
Hierbei könnten auch Anpassungen bezüglich der Obergrenzen getroffen werden beispielsweise wenn Vertragsarztpraxen mit mehreren Ärzten (Gemeinschaftspraxis, MVZ) und/oder hohen Fallzahlen höhere Bedarfe anmelden und gegebenenfalls über die KV plausibilisieren lassen.
Um Flexibilität zu ermöglichen, soll die finale Entscheidung über die Priorisierung der zu Impfenden laut GMK nach ärztlicher Einschätzung vor Ort erfolgen – die Coronavirus-Impfverordnung gilt aber auch hier als Grundlage.
Impfsurveillance möglichst unbürokratisch
Die Datenübermittlung zur Impfsurveillance soll in zwei Schritten erfolgen: Die vollständigen Daten nach Paragraf 13 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes werden im zeitlichen Zusammenhang mit der quartalsweisen Abrechnung über die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) an das Robert-Koch-Institut (RKI) personenbezogen gemeldet. Dafür können die etablierten Verfahren der KV-Impfsurveillance genutzt werden, so die GMK.
Darüber hinaus soll möglichst zeitnah eine tägliche Meldung aggregierter Daten durch die Arztpraxen über die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) an das RKI erfolgen. Eine entsprechende Anwendung sei durch die KBV bereits zur Testung entwickelt. Die KBV werde zudem den niedergelassenen Ärzten zu allen Aspekten regelmäßig und in Absprache mit dem BMG umfassende Informationen zur Verfügung stellen.
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