Ärzteschaft

COVID-19: Getrennte Rezepte für Erst- und Zweitimpfungen

  • Freitag, 30. April 2021
/picture alliance, Klaus-Dieter Esser
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Berlin – Die Bestellung von Impfstoff für Erst- und Zweitimpfungen in Arztpraxen erfolgt künftig auf zwei separaten Rezepten. Darauf haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), die Bundes­vereini­gung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) und der Bundesverband des pharmazeu­tischen Groß­handels (PHAGRO) geeinigt.

Ziel ist es, dadurch eine vorrangige Belieferung mit Impfstoff für Zweitim­pfun­gen zu ermöglichen. Künf­tig müssen Vertragsärzte deshalb auf jeder Verordnung angeben, ob es sich um eine Bestellung für „Erst­impfungen“ oder für „Zweitimpfungen“ handelt.

Das Verfahren soll sicherstellen, dass Ärzte eine ausreichende Anzahl von Impfdosen für die Zweitim­pfun­gen, um die in ihrer Praxis begonnenen Impf­serien unter Beachtung der Impfintervalle auch ab­schließen zu können. In Impfzentren angefan­gene Impfungen sollen laut Bundesministerium für Ge­sund­heit grundsätzlich auch dort beendet werden.

Die maximale Bestellmenge je Arzt, die jede Woche bekanntgeben wird, umfasst Impfstoffdosen für Erst- und für Zweitimpfungen. Das heißt, Ärzte können nach Abzug der für ihre Zweitimpfungen benö­tigten Impfstoffdosen noch so viele Impfstoffdosen für Erstimpfungen bestellen, bis die Obergrenze erreicht ist.

­Zudem ändert das Institutionskennzeichen (IK) für den Kostenträger: Ab 1. Juli müssen Ärzte auf dem Bestellrezept das in den Praxisverwaltungssystemen (PVS) hinterlegte IK 103609999 für das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) angeben. Bis zum 30. Juni kann weiterhin das IK 100038825 genutzt werden.

hil/sb

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