COVID-19: Getrennte Rezepte für Erst- und Zweitimpfungen

Berlin – Die Bestellung von Impfstoff für Erst- und Zweitimpfungen in Arztpraxen erfolgt künftig auf zwei separaten Rezepten. Darauf haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) und der Bundesverband des pharmazeutischen Großhandels (PHAGRO) geeinigt.
Ziel ist es, dadurch eine vorrangige Belieferung mit Impfstoff für Zweitimpfungen zu ermöglichen. Künftig müssen Vertragsärzte deshalb auf jeder Verordnung angeben, ob es sich um eine Bestellung für „Erstimpfungen“ oder für „Zweitimpfungen“ handelt.
Das Verfahren soll sicherstellen, dass Ärzte eine ausreichende Anzahl von Impfdosen für die Zweitimpfungen, um die in ihrer Praxis begonnenen Impfserien unter Beachtung der Impfintervalle auch abschließen zu können. In Impfzentren angefangene Impfungen sollen laut Bundesministerium für Gesundheit grundsätzlich auch dort beendet werden.
Die maximale Bestellmenge je Arzt, die jede Woche bekanntgeben wird, umfasst Impfstoffdosen für Erst- und für Zweitimpfungen. Das heißt, Ärzte können nach Abzug der für ihre Zweitimpfungen benötigten Impfstoffdosen noch so viele Impfstoffdosen für Erstimpfungen bestellen, bis die Obergrenze erreicht ist.
Zudem ändert das Institutionskennzeichen (IK) für den Kostenträger: Ab 1. Juli müssen Ärzte auf dem Bestellrezept das in den Praxisverwaltungssystemen (PVS) hinterlegte IK 103609999 für das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) angeben. Bis zum 30. Juni kann weiterhin das IK 100038825 genutzt werden.
Diskutieren Sie mit
Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.
Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.
Diskutieren Sie mit: