Vermischtes

Deutschland muss per Leihmutter geborene Kinder anerkennen

  • Montag, 9. Juli 2018

Hildesheim – Wenn ein deutsches Paar über eine Leihmutter im Ausland Kinder bekommt, muss die Elternschaft auch in Deutschland anerkannt werden, obwohl die Leihmutterschaft hierzulande verboten ist. Wie das Landgericht Hildesheim in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden hat, gilt dies auch für ein homosexuelles Paar.

Im konkreten Fall hatten zwei Hildesheimer Männer in den USA Samenzellen in Eizellen einer Spenderin einsetzen lassen. Die daraus entstandenen beiden Embryonen wurden in den USA von einer Leihmutter ausgetragen, ein US-Gericht erkannte die Vaterschaft der beiden Männer an.

Dieser Entscheidung müssten deutsche Behörden folgen, urteilten die Hildesheimer Richter. Zwar gebe es die Möglichkeit, die Wirkung von ausländischen Entscheidungen in Deutschland abzuerkennen, wenn sie grundlegenden Wertvorstellungen entgegen­liefen. Der Umstand, dass die Kinder auf dem Wege der in Deutschland nicht zuge­lassen Leihmutterschaft zur Welt gekommen seien, begründe aber keine Unwirksamkeit der US-Entscheidung. Das Gericht stützte sich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) von 2014.

Im konkret verhandelten Fall war die Anerkennung der Elternschaft für die Kläger bedeutend für den Krankenversicherungsschutz der beiden Kinder. Die Krankenkasse hatte den zunächst wegen der Versicherung von einem der beiden Männer gewährten Familienversicherungsschutz widerrufen, als es von der Geburt per Leihmutterschaft erfuhr. Das Gericht entschied, dass die Krankenkasse die Versicherung der Kinder nicht ablehnen kann und die durch deren verfrühte Geburt entstandenen Klinikkosten in den USA in Höhe von rund einer Million Euro tragen muss.

dpa

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