Ukrainische Leihmutter ist rechtliche Mutter des Kindes

Karlsruhe – Eine Frau kann sich nach deutschem Recht nicht als Mutter ihres von einer ukrainischen Leihmutter ausgetragenen Kindes beim Standesamt eintragen lassen. Möglich ist nur eine Adoption, wie aus einem heute veröffentlichten Beschluss des für Familienrecht zuständigen XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hervorgeht (Az.: XII ZB 530/17).
Das aus Sperma und Eizelle des deutschen Ehepaars gezeugte Kind war Ende 2015 in der ukrainischen Hauptstadt Kiew zur Welt gekommen. Das dortige Standesamt registrierte die beiden Deutschen als Eltern. In Nordrhein-Westfalen (NRW) wurde dagegen später die ukrainische Leihmutter als Mutter des Kindes ins Geburtenregister eingetragen.
Leihmutterschaft ist in Deutschland verboten. In Einzelfällen hatte der BGH trotzdem schon ähnliche Konstellationen nachträglich anerkannt, weil ein Gericht im Ausland die Elternschaft festgestellt hatte.
An eine ausländische Standesamtseintragung sehen sich die obersten Familienrichter nicht gebunden. Sie wandten deutsches Recht an, weil das Kind nach der Geburt nach Deutschland gebracht wurde. Hierzulande ist die Mutter immer diejenige Frau, die das Kind geboren hat.
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