Die Coronaprämie ist unpfändbar

Erfurt – Coronaprämien dürfen nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht gepfändet werden. Eine freiwillige Coronasonderzahlung, die Arbeitgeber ihren Beschäftigten überweisen, sei eine Erschwerniszulage und damit geschützt, urteilte das höchste deutschen Arbeitsgerichtin Erfurt in einem Fall aus Niedersachsen (8 AZR 14/22).
Bisher gab es nur eine Festlegung für den Pflegebereich, in dem der Gesetzgeber ausdrücklich die Unpfändbarkeit von Coronaprämien bestimmt hatte. Für alle anderen, bisher ungeregelten Bereiche, hat das Bundesarbeitsgericht nun mit seinem Urteil Klarheit geschaffen.
Der Zweck der Coronaprämie müsse jedoch „in der Kompensation einer tatsächlichen Erschwernis bei der Arbeitsleistung“ liegen und ihre Höhe dürfe den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen, erklärten die Richter. Nach den gesetzlichen Regeln war die Zahlung von Coronaprämien bis zu einer Höhe von 1.500 Euro steuer- und abgabenfrei möglich – allerdings nur bis März 2022.
Im Fall aus Niedersachsen ging es um einen Gaststättenbetreiber, der einer Küchenhilfe eine Corona-Prämie von 400 Euro gezahlt hatte. Die Pfändbarkeit der Sonderzahlung wurde im Zuge eines Insolvenzverfahrens zum Thema. Auch die Vorinstanzen hatten die Pfändbarkeit verneint.
Einige Zahlungen, die Arbeitgeber leisten, sind komplett oder oder teilweise vor Pfändung bei Schulden geschützt. Unpfändbar sind demnach Schmutz- und Erschwerniszulagen, wenn sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
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