Politik

Digitale Versor­gung-Gesetz: Klarstellungen und Ergänzungen

  • Dienstag, 5. November 2019
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Berlin – Mehrere Änderungsanträge zum geplanten Digitale Versorgung-Gesetz (DVG), das übermorgen in zweiter und dritter Lesung den Bundestag passieren soll, befassen sich mit der IT-Sicherheit informationstechnischer Systeme und mit Regelungen zur Te­lematikinfra­struktur (TI).

So regelt der Änderungsantrag 3 unter anderem, dass in die Richtlinie zur IT-Sicherheit in der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung, die die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen (KBV) bis zum 30. Juni 2020 erstellen müssen, auch Anforderungen an die Installation und War­tung von Komponenten und Diensten der TI aufgenommen werden sollen.

„Dienstleister, die Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur installieren oder warten, müssen besondere Sorgfalt walten lassen“, um die notwendige Qualität sicherzu­stellen, heißt es zur Begründung. Die KBV werden zudem verpflichtet, entsprechende IT-Dienstleister im ambulanten Bereich zu zertifizieren. Die Leistungser­bringer sind aller­dings nicht verpflichtet, ausschließlich zertifizierte Dienstleister zu nutzen.

Ein weiterer Änderungsantrag befasst sich mit der Festlegung von Schnittstellen, um die Interoperabilität der IT-Systeme zu verbessern. Danach wird das Bundesgesundheits­mi­nis­terium ermächtigt, durch eine entsprechende Rechtsverordnung Vorgaben für die Fest­legung von zusätzlichen offenen und standardisieren Schnittstellen für IT-Systeme zu machen und verbindliche Fristen für deren Integration und Fortschreibung vorzugeben.

Vertrags(zahn)ärzte sollen ab dem 1. Januar 2021 nur noch solche IT-Systeme für ihre „abrechnungsbegründende Dokumentation“ verwenden, die von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen im Hinblick auf diese Festlegungen bestätigt wurden. Analog dazu dürfen auch in Krankenhäusern nur noch bestätigte IT-Systeme verwendet werden. Die Bestätigung übernimmt hier die Gesellschaft für Telematik (gematik).

Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen zudem weiterhin als „Anbieter eines zuge­lassenen Dienstes für ein sicheres Verfahren zur Übermittlung medizinischer Dokumente“ agieren können. Die Regelung bezieht sich darauf, dass sie mit KV-Connect bereits einen Kommunikationsdienst entwickelt haben, den viele Vertragsärzte und -psychothera­peu­ten nutzen.

Parallel dazu soll jedoch mit KOM-LE (Kommunikation Leistungserbringer) ein sicheres Übermittlungsverfahren für die Übermittlung medizinischer Dokumente über die TI ent­wickelt werden. Praktische Tests dieses Dienstes sind jedoch erst für das nächste Jahr angekündigt.

Ein Änderungsantrag sieht daher vor, dass KV-Connect in den für die TI zugelassenen si­cheren Dienst migriert werden soll. Nach der Migration können die Kassenärztlichen Bun­desvereinigungen diesen Dienst weiterhin den Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen und deren Mitgliedern zur Verfügung stellen, sie dürfen ihn jedoch nicht am freien Markt an­bieten.

Während einer Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2020 sollen zudem elektronische Arzt­brie­fe, die über KV-Connect verschickt werden, auch dann vergütet werden können, wenn kein sicheres Übermittlungsverfahren der TI dafür genutzt wird. Damit soll eine Konti­nuität für die sichere Übermittlung von Dokumenten hergestellt werden, bis KOM-LE verfügbar ist und die Anwender migriert sind, lautet die Begründung.

Im neu eingefügten § 291h Sozialgesetzbuch V wird die Gesellschaft für Telematik mit dem Betrieb eines zentralen elektronischen Verzeichnisdienstes für die TI beauftragt. Die­ser Dienst ist erforderlich, um etwa die Nutzer für die Übermittlung von Dokumenten zu adressieren oder Zugriffsrechte für die geplante elektronische Patientenakte vergeben zu können, die ab 2021 für alle gesetzlich Versicherten verfügbar sein soll.

KBr

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