E-Health-Gesetz: Bundesärztekammer plädiert für intelligente Anreize statt Sanktionen

Berlin – Zwei Tage nach der Kassenärztlichen Bundesvereinigung hat auch die Bundesärztekammer (BÄK) eine detaillierte Stellungnahme zum geplanten E-Health-Gesetz vorgelegt. Die Bundesregierung hatte den Referentenentwurf, mit dem die Digitalisierung und Vernetzung des Gesundheitswesens beschleunigt werden sollen, am 13. Januar veröffentlicht.
„Der Gesetzgeber will die Einführung insbesondere medizinischer Anwendungen der Telematikinfrastruktur im deutschen Gesundheitswesen mit Entschiedenheit vorantreiben. Daran lässt der Entwurf des Bundesgesundheitsministeriums für ein sogenanntes E-Health-Gesetz keinen Zweifel“, erklärte Franz-Joseph Bartmann, Sprecher für Telemedizin und Telematik im Vorstand der BÄK. Dabei sei es grundsätzlich richtig, Patienten und Ärzten zügig sinnvolle medizinische Anwendungen zur Verfügung zu stellen. „Höchst problematisch ist jedoch die Wahl der Mittel“, sagte Bartmann unter Verweis auf die im Gesetzentwurf enthaltenen Malus-Regelungen.
So setzt der Referentenentwurf zum E-Health Gesetz verbindliche Fristen für die Einführung des Versichertenstammdatenmanagements, der Notfalldaten sowie des elektronischen Entlass- und Arztbriefes. Von den angedrohten Sanktionen sind dabei auch die Vertragsärzte betroffen: Ihnen soll ein Prozent des Praxisumsatzes abgezogen werden, solange sie die Gültigkeitsprüfung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) nicht durchführen.
BÄK lehnt Sanktionen strikt ab
„Wir lehnen derlei Strafandrohungen strikt ab, zumal sie sich auf die Einführung von Verwaltungsfunktionalitäten beziehen, die keinerlei medizinischen Nutzen bringen. Statt auf Sanktionen sollte die Politik auf intelligente Anreize setzen“, forderte Bartmann. Insbesondere die Anwendung Notfalldaten, für die die BÄK die fachlich-inhaltliche Projektleitung innehat, werde in hohem Maße über die Akzeptanz des Gesamtprojekts entscheiden. Es wäre fatal, wenn man die erste sinnvolle medizinische Anwendung nicht mit den notwendigen positiven Anreizen bei Patienten und Ärzten ausstatten würde, so der Telematikexperte.
Vor diesem Hintergrund regt die Bundesärztekammer an, die Erstanlage eines Notfalldatensatzes für einen Zeitraum von zwei Jahren mit einer Anschubfinanzierung im ambulanten und stationären Sektor anzureizen, ähnlich wie der Gesetzgeber das bereits für elektronische Arzt- und Entlassbriefe vorgesehen hat. Für alle drei Anwendungen fordert die BÄK darüber hinaus generell eine verbindliche Beteiligung an der Entwicklung und Ausgestaltung.
Arztbriefe müssen zwischen unterschiedlichen Sektoren interoperabel sein
Bezogen auf die Arztbriefe heißt es dazu in der Stellungnahme: „Arztbriefe sind sowohl intrasektoral als auch intersektoral essentieller Bestandteil der innerärztlichen Kommunikation. Der Bundesärztekammer als übergreifende Arbeitsgemeinschaft aller Ärztekammern sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, daran mitzuwirken, dass Arztbriefe hinsichtlich der Inhalte, Struktur und der technischen Spezifikationen in den unterschiedlichen Sektoren interoperabel sind.“
Ausdrücklich begrüßt die BÄK das Vorhaben des Gesetzgebers, die Telematikinfrastruktur für telemedizinische Methoden in der Patientenversorgung zu öffnen. „Dieser Passus entspricht Beschlüssen Deutscher Ärztetage, in denen die Notwendigkeit einer bundesweiten, diskriminierungsfreien Telematikinfrastruktur betont wird, um die Verbreitung telemedizinischer Methoden und Verfahren zu erleichtern.“
Weiteren Regelungsbedarf sieht die BÄK unter anderem in der Schaffung von Rechtssicherheit bei der Fernwartung von Praxisverwaltungssystemen und in der Nutzenevaluation von gesetzlichen Anwendungen der eGK. Auch sollten durch die im Gesetzentwurf vorgenommene Priorisierung von Anwendungen andere wichtige Projekte nicht vernachlässigt werden, wie etwa die Arzneimitteltherapiesicherheit oder auch die qualifizierte elektronische Signatur als Basisdienst der Telematikinfrastruktur.
Im Hinblick auf den vorgesehenen Medikationsplan ist die Festlegung auf eine Anzahl von fünf oder mehr Arzneimitteln als Voraussetzung für die Erstellung eines Medikationsplans nach Auffassung der BÄK inhaltlich nicht begründbar. Vor allem Patienten in höherem Lebensalter mit mindestens einem als Dauermedikament verordneten Arzneimittel, Patienten mit eingeschränkter Nierenfunktion oder einer Lebererkrankung sowie alle Patienten mit drei dauerhaft verordneten Medikamenten sollten einen Anspruch auf den Medikationsplan haben, fordert die BÄK.
Mehraufwand vergüten
Darüber hinaus impliziere die Erstellung und Aktualisierung eines die Gesamtmedikation von Patienten umfassenden Medikationsplans einen erheblichen Mehraufwand für den Hausarzt. Dieser Mehraufwand müsse in der ärztlichen Vergütung entsprechend abgebildet werden.
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