Politik

E-Health Gesetz: Chance für Telemedizin nicht genutzt

  • Donnerstag, 19. Februar 2015
Uploaded: 26.06.2013 17:26:46 by mis
dpa

Berlin ­– Die Deutsche Gesellschaft für Telemedizin (DGTelemed) hat den Referenten­entwurf für ein E-Health-Gesetz grundsätzlich begrüßt, zugleich aber kritisiert, dass die Absicht, telemedizinische Leistungen zu fördern, nur marginal umgesetzt wird. Der Gesetzgeber habe es versäumt, die Nutzenbewertung telemedizinischer Leistungen an aktuelle medizinische und technologische Entwicklungen anzupassen.

Vor allem im ländlichen Bereich lässt sich laut DGTelemed die ärztliche Versorgung schon heute in einigen Regionen kaum ohne Telemedizin sichern. Zudem gewinnen telemedizinische Leistungen auch vor dem Hintergrund der Stärkung der sektoren­übergreifenden Kooperation von Ärzten weiter an Bedeutung, daher müssten sie in den einheitlichen Bewertungsmaßstab aufgenommen und mit Zuschlägen gefördert werden, argumentiert die Fachgesellschaft.

Der Gesetzentwurf ziehe auch keine Konsequenzen aus der Nichterfüllung des gesetzlichen Prüfauftrags aus dem Versorgungsstrukturgesetze des Jahres 2012 ‐ sanktionslos werde eine weitere Prüfung bis 2017 festgeschrieben, bemängelt die DGTelemed. Überfällig ist aus ihrer Sicht eine gesetzliche Regelung, wie die Nichterfüllung gesetzgeberischer Aufträge durch Selbstverwaltungsgremien sanktioniert und diese auch bei Untätigkeit umgesetzt werden können.

Um die Umsetzung von telemedizinischen Leistungen in die Regelversorgung im ambulanten Bereich zu beschleunigen, hält sie es für erforderlich, wesentliche Hindernisse zu adressieren und zu beseitigen. Solche Hürden sind ihr zufolge: ein extensiv ausgelegtes Fernbehandlungsverbot, fehlende Sanktionsmechanismen für den Fall der Untätigkeit von Selbstverwaltungsorganen trotz gesetzlicher Aufträge,  die undifferenzierte Forderung nach randomisierten, kontrollierten Studien für den Nutzennachweis telemedizinischer Anwendungen und die Entscheidung des Gemein­samen Bundesausschusses, den Entwicklern telemedizinischer Anwendungen ausschließlich die Finanzierung der Evaluation abzuverlangen.

Nach Auffassung der DGTelemed ist die Beschleunigung der Umsetzung von positiv bewerteten telemedizinischen Anwendungen auch verfassungsrechtlich geboten: Artikel 3 und 20 Grundgesetz beinhalten u. a. das verfassungsrechtliche Gebot an staatliche Organe, die Gleichheit der Lebensverhältnisse aller Bürgerinnen und Bürger – unabhängig vom Wohnort – zu gewährleisten. Dies umfasse auch den Anspruch auf eine gleichwertige Gesundheitsversorgung und den Zugang dazu.

In ihrer Stellungnahme unterbreitet die DGTelemed darüber hinaus Lösungsvorschläge, wie etwa Änderungen des Heilmittelwerbegesetzes  oder auch des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

KBr

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