Ärzteschaft

EBM bei Verordnung von Cannabis zum 1. Oktober angepasst

  • Freitag, 25. September 2026
/nokturnal, stock.adobe.com
/nokturnal, stock.adobe.com
Dieses Dialog-Fenster öffnen

Berlin – Nachdem getrocknete Cannabisblüten seit dem 30. Juli nicht mehr zulasten der Krankenkassen verordnungsfähig sind, hat der Bewertungsausschuss jetzt den einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) angepasst. Wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mitteilte, betrifft dies die Abrechnung einer ärztlichen Stellungnahme zur Beantragung einer Genehmigung der Cannabisverordnung bei der Krankenkasse.

Die erstmalige Verordnung von Cannabis ist von der jeweiligen Krankenkasse zu genehmigen. Der Antrag muss begründet sein und nachvollziehbar machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, betont die KBV. Die Krankenkasse darf die Verordnung dann nur in begründeten Ausnahmefällen ablehnen.

Eine Ausnahme gilt in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) und für bestimmte Facharztgruppen, zum Beispiel Allgemeinmediziner und Neurologen: In diesen Fällen ist eine Genehmigung der erstmaligen Cannabisverordnung nicht verpflichtend, sondern für Ärztinnen und Ärzte freiwillig. Zu empfehlen sei dies bei unklaren Verordnungsvoraussetzungen oder bei Folgeverordnungen, wenn die Erstverordnung ohne Genehmigung der Krankenkasse erfolgt ist, so die KBV.

Durch den Verordnungsausschluss von Cannabis in Form von getrockneten Blüten müssen Patientinnen und Patienten, die bisher mit Cannabisblüten behandelt wurden, auf ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel umgestellt werden. Da es sich in diesen Fällen um einen Wechsel auf ein anderes Cannabisarzneimittel handelt, ist entsprechend der gesetzlichen Vorgaben eine erneute Genehmigung der Krankenkasse einzuholen. Hiervon ausgenommen sind Verordnungen in der SAPV oder von Facharztgruppen, für die der Genehmigungsvorbehalt nicht gilt.

Bei der Erstverordnung von Cannabis in Form von Extrakten oder als Arzneimittel mit dem Wirkstoff Dronabinol oder Nabilon ist die Gebührenordnungsposition (GOP) 01626 ab 1. Oktober nur noch höchstens dreimal im Krankheitsfall berechnungsfähig. Die Bewertung bleibt unverändert (143 Punkte/18,22 Euro).

EB/aha

Diskutieren Sie mit:

Deutsches Ärzteblatt bei Google bevorzugen

Wenn Sie Deutsches Ärzteblatt als bevorzugte Quelle festlegen, können Inhalte von uns in Ihren Google-Ergebnissen sichtbarer erscheinen.

Jetzt bei Google bevorzugen

Diskutieren Sie mit

Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.

Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.

Es gibt noch keine Kommentare zu diesem Artikel.

Newsletter-Anmeldung

Informieren Sie sich täglich (montags bis freitags) per E-Mail über das aktuelle Geschehen aus der Gesundheitspolitik und der Medizin. Bestellen Sie den kostenfreien Newsletter des Deutschen Ärzteblattes.

Immer auf dem Laufenden sein, ohne Informationen hinterherzurennen: Newsletter Tagesaktuelle Nachrichten

Zur Anmeldung