Einigung zu Fallpauschalenkatalog für 2026 erzielt

Berlin – Auf einen Fallpauschalenkatalog für das Jahr 2026 haben sich der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) geeinigt. Der Katalog stellt die verbindliche Grundlage für die Abrechnung von derzeit mehr als 17 Millionen stationären Fällen in deutschen Krankenhäusern dar.
Trotz „erschwerter Rahmenbedingungen“ sei es den Selbstverwaltungspartnern gelungen, die Abrechnungsgrundlagen für die deutschen Krankenhäuser fristgerecht zu konsentieren, hieß es in einer Mitteilung des GKV-Spitzenverbands. Als besonders herausfordernd habe sich in diesem Jahr die späte Festlegung des Hybrid-DRG-Katalogs durch den ergänzten erweiterten Bewertungsausschuss Mitte November erwiesen.
Diese Entscheidung sei maßgeblich für den Abschluss des DRG-Katalogs gewesen, da das Volumen der Hybrid-DRG-Fälle signifikant von rund 270.000 auf etwa eine Million Fälle ausgeweitet wurde – der DRG-Katalog konnte erst abgeschlossen werden, nachdem klar war, welche Leistungen nicht mehr zu berücksichtigen sind.
„Die Ausweitung der Hybrid-DRGs auf nunmehr eine Million Fälle ist ein überfälliger Schritt hin zu einer bedarfsgerechten Versorgung. Um die Gesundheitsversorgung für die Beitragszahlenden finanzierbar zu halten, müssen wir die Ambulantisierung konsequent vorantreiben. Es darf nicht länger das Prinzip ‚mehr Ressourcen für weniger Fälle‘ gelten“, betonte in diesem Zusammenhang Stefanie Stoff-Ahnis, stellvertretende Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbandes.
Leistungen, die medizinisch sicher ambulant erbracht werden können, müssten aus dem teuren stationären Setting herausgelöst werden, so Stoff-Ahnis. Der neue DRG-Fallpauschalenkatalog setze hierfür wichtige Impulse – wenngleich man „bei der Konvergenz der Vergütungssysteme noch lange nicht am Ziel“ sei.
Der DKG-Vorstandsvorsitzende Gerald Gaß erklärte, das zentrale DRG-Entgeltsystem dürfe zukünftig nicht mehr direkt von den Entscheidungen bei den Hybrid-DRG durch ein Schiedsgremium abhängen, welches „sich bisher ausschließlich mit dem EBM befasst“ habe.
„Die Ambulantisierung von Krankenhausleistungen sollte daher in den Händen der Vertragspartner der stationären Versorgung liegen und unter Nutzung der bewährten Expertise des InEK in Form von Kurzlieger-Fallpauschalen in auf das Gesamtsystem abgestimmter Form umgesetzt werden“, so Gaß.
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