Elektronische Ersatzbescheinigungen in Praxen nutzbar

Berlin – Elektronische Ersatzbescheinigungen haben seit Juli verpflichtend Einzug in Praxen gehalten. Darauf hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hingewiesen.
Die elektronische Ersatzbescheinigung kann dann helfen, wenn bei einem Praxisbesuch die elektronische Gesundheitskarte (eGK) vergessen wurde oder die Karte defekt ist. In diesen Fällen sind die Arztpraxen verpflichtet, entsprechende Bescheinigungen der Krankenkasse anzuerkennen. Seit Oktober 2024 ist diese Möglichkeit bereits anwendbar.
Patienten haben etwa die Möglichkeit, die Ersatzbescheinigung per App von der Krankenkasse zu ordern. Arztpraxen können beispielsweise einen QR-Code anbieten, mit dem die Patienten die Bescheinigung niedrigschwellig innerhalb der App anfordern können. Aber auch die Praxen selbst können die elektronische Ersatzbescheinigung über ihre KIM-Adresse bei der jeweiligen Krankenkasse anfordern. Dafür muss der Patient zustimmen.
Das Verfahren war aufgrund von Sicherheitsschwachstellen bei der elektronischen Patientenakte (ePA) kurzzeitig ausgesetzt gewesen. Nach Information der Gematik sei der Abruf der elektronischen Ersatzbescheinigung durch Praxen jetzt wieder bei allen Krankenkassen möglich, schreibt die KBV.
Ein Vorteil der elektronischen Ersatzbescheinigung ist nach Angaben der Körperschaft, dass diese schnell vorliegt, falls die Gesundheitskarte nicht eingelesen werden kann. Zudem können die Daten direkt über das KIM-Postfach in das Praxisverwaltungssystem (PVS) übertragen werden, das manuelle Einpflegen entfällt. Dafür muss aber das PVS über entsprechende Funktionen ausgestattet sein.
Praxen haben der KBV zufolge daneben weiterhin die Möglichkeit, das papierbasierte Ersatzverfahren durchzuführen. Auch von der Krankenkasse ausgestellte befristete Bescheinigungen in Papierform können sie weiterhin annehmen.
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