Elektronische Gesundheitskarte: Klage in Hessen erfolglos

Darmstadt – Ähnlich wie zuvor schon das Berliner Sozialgericht Mitte November 2013 hat einen Monat später auch der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts entschieden, dass die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) mit Lichtbild weder gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen noch gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verstößt.
Ein 66-jähriger Mann aus dem Landkreis Kassel hatte sich dagegen verwehrt, seiner Krankenkasse ein Foto für die eGK zu geben. Zudem wandte er sich gegen die Speicherung und Weitergabe von persönlichen Krankendaten durch eine solche Karte wegen der Befürchtung von Datenmissbrauch. Die Krankenkasse wies ihn darauf hin, dass die neue Gesundheitskarte die bisherige Versichertenkarte ablöse und er seine alte Karte nur noch bis zum März 2014 beim Arzt vorlegen könne.
Die Richter beider Instanzen gaben der Krankenkasse Recht. Das Lichtbild ermögliche die Identifizierung des Versicherten. Die entsprechende Anforderung sei damit geeignet, einer missbräuchlichen Verwendung der Versichertenkarte entgegenzuwirken. Ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen oder das informationelle Selbstbestimmungsrecht liege nicht vor. Das Allgemeininteresse an der Funktionsfähigkeit des Sachleistungssystems der gesetzlichen Krankenversicherung überwiege die rechtliche Betroffenheit des Klägers.
Auch die Online-Funktion der eGK für den Transport administrativer Daten zwischen Arzt und Krankenkasse zur Überprüfung der Gültigkeit und Aktualität hielten die Richter für rechtlich unbedenklich – zumindest im derzeitigen Stadium, in dem die datenschutzgerechte Praxistauglichkeit erprobt werde (AZ L 1 KR 50/13). Die Revision wurde zugelassen.
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