Gesundheitskarte möglicherweise rechtlich problematisch

Hamburg/Berlin – Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) verstößt nach einem Bericht des Hamburger Abendblattes möglicherweise gegen geltendes Recht. Die Zeitung bezieht sich dabei auf einen rechtlichen Vermerk der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), wonach die bundesweit ausgegebenen Karten nutzlos sind, weil die gesetzlichen Krankenkassen darauf verzichtet haben, die Fotos der Versicherten zu prüfen.
„Die Krankenkassen sind verpflichtet, bei der Ausstellung der eGK die Übereinstimmung des auf der eGK aufgedruckten Lichtbildes, der Person des Inhabers der Karte sowie der zukünftig auf der eGK gespeicherten weiteren Sozialdaten zu verifizieren. Dieses wird bislang nicht durchgeführt, was problematisch ist, da zukünftig sensible Daten auf der eGK gespeichert werden sollen“, zitiert die Zeitung aus dem Gutachten. Weil die Kassen die gesetzlichen Vorgaben nicht erfüllt hätten, müssten die Karten rein rechtlich nun wieder eingezogen oder nachgerüstet werden.
„Bei dem Gutachten handelt es sich um eine rechtliche Stellungnahme aus unserem Hause, die bereits seit einem halben Jahr vorliegt“, erklärte KBV-Pressesprecher Roland Stahl gegenüber dem Deutschen Ärzteblatt. Darin werde die elektronische Gesundheitskarte nicht grundsätzlich infrage gestellt, sondern es gehe um den korrekten Identitätsnachweis. Es müsse juristisch geklärt sein, dass die Daten auf der Karte auch die des Karteninhabers sind. „Wir fordern die Kassen auf, dass sie ihrer Pflicht nachkommen und das gewährleisten“, sagte Stahl. Aus ärztlicher Perspektive sei es zudem wichtig, dass Ärzte nicht hinterher in Regress genommen werden könnten, wenn Leistungen unberechtigt in Anspruch genommen worden seien.
Das Bundesministerium für Gesundheit sieht bisher keinen Grund zur Beunruhigung. So sagte ein Sprecher von Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) dem Hamburger Abendblatt: „Es ist unbestritten, dass die richtige Zuordnung der Daten der Gesundheitskarte zum Karteninhaber gewährleistet sein muss. Dafür ist neben weiteren Maßnahmen auch eine Identifizierung des Versicherten erforderlich, die jedoch nicht zum Zeitpunkt der Lichtbildübermittlung durchzuführen ist.“ Das Ministerium ließ dabei offen, wann noch geprüft wird, ob der Karteninhaber auch der Abgebildete auf dem Foto ist.
eGK nicht mit Ausweis oder Pass vergleichbar
Aus Sicht des GKV-Spitzenverbands wird derzeit nur eine alte Diskussion von vor zwei Jahren wieder aufgewärmt. „Da sich die Fakten seit damals nicht geändert haben, besteht für Versicherte kein Grund zur Sorge. Weder muss die Karte eingezogen oder nachjustiert werden. Versicherte können die eGK nach wie vor einfach benutzen“, erklärte hierzu die stellvertretende Pressesprecherin des GKV-Spitzenverbands, Ann Marini.
Die eGK werde ausschließlich als Identitätsnachweis für das Gesundheitswesen benutzt. Sie sei damit nicht mit einen Ausweis oder Pass zu vergleichen. Zu diesem Schluss sei das Bundesgesundheitsministerium bereits im Jahr 2012 gekommen.
„Besteht für einen Arzt Zweifel, ob die versicherte Person und das Foto übereinstimmen, ist er laut Bundesmantelvertrag angehalten, die Identität zu überprüfen. Umso mehr sollte er dies tun, bevor er sensible Daten mit der Karte speichert“, betonte Marini.
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