Elektronisches Rezept für Privatversicherte gestartet

Berlin – Privat Krankenversicherte können seit dieser Woche elektronische Verordnungen (E-Rezepte) nutzen. Allerdings gibt es mangels einer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) kleinere Unterschiede bei der Funktionsweise.
Bisher war die Arzneimittelversorgung über E-Rezepte gesetzlich Versicherten vorbehalten. Das hing nicht zuletzt auch damit zusammen, dass privat Krankenversicherte in der Regel keine eGK und keine Krankenversichertennummer (KVNR) haben. Beides kommt bei der Verordnung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zum Einsatz.
Private Krankenversicherungen (PKV) dürfen jedoch aus rechtlichen Gründen nicht selbstständig KVNR für ihre Kunden anlegen. Deshalb müssen sie ihre Versicherten anschreiben und sich deren Einverständnis dafür holen.
Erst dann können die Unternehmen bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) die Rentenversicherungsnummer abfragen und diese an die Vertrauensstelle Krankenversicherungsnummer bei der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG) weiterleiten.
Diese pseudonymisiert die Rentenversicherungsnummer dann und erstellte eine KVNR, die sie wiederum mit dem Pseudonym verknüpft. Dem Vernehmen nach sind die Versicherungsunternehmen derzeit dabei, ihre Kunden anzuschreiben und die KVNR-Erstellung durchzuführen. Aktuelle Zahlen zur Abdeckung unter den rund neun Millionen privat Versicherten liegen noch nicht vor.
Bürokratisches Verfahren in der Kritik
Die PKV kritisiert das Verfahren als zu bürokratisch. Es verursache unnötige Kosten und verzögere zudem die flächendeckende Einführung des E-Rezepts sowie der elektronischen Patientenakte (ePA), teil der PKV-Verband auf Anfrage mit.
Versicherte würden dadurch wertvolle Zeit verlieren, operative Eingriffe oder die Teilnahme am Modellvorhaben Genomsequenzierung könnten sich verzögern. Insbesondere bei der Einsetzung von Implantaten könne das erheblich sein, wenn diese meldepflichtig sind und deshalb eine gesonderte Beantragung der KVNR notwendig ist.
Es hätten sich bereits zahlreiche Gesetzesvorhaben angeboten, mit ihnen eine Erleichterung herbeizuführen, indem den PKV-Unternehmen eine zustimmungsfreie Bildung der einheitlichen KVNR erlaubt wird. Der PKV-Verband setze sich deshalb dafür ein, eine rechtliche Klärung in die Reform der Notfallversorgung mit aufzunehmen.
Der barrierefreie Zugang zur Notfallversorgung und eine optimale Patientensteuerung würden schließlich den Zugang zur Telematikinfrastruktur (TI) erfordern, betonte ein Sprecher: „Damit im Notfall auch Privatversicherten bestmöglich geholfen werden kann, muss ausnahmslos jeder und jede Versicherte eine KVNR haben.“
Haben Privatversicherte eine KVNR, können sie seit Montag E-Rezepte in den Apotheken einlösen. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der Bundesverband Deutscher Apothekensoftwarehäuser (ADAS) haben die die notwendigen technischen Maßnahmen zum Einlösen nach eigenen Angaben seit Jahresbeginn parallel zur Hochlaufphase des E-Rezepts eingeleitet.
„Auch wenn sich aktuell die Möglichkeit der Ausstellung von E-Rezepten für Privatversicherte noch auf einzelne private Kostenträger beschränkt, gehen wir davon aus, dass in den nächsten Monaten alle weiteren privaten Kostenträger ebenfalls das E-Rezept Ihren Versicherten anbieten werden“, erklärte der ADAS-Vorsitzende Gerhard Haas.
GesundheitsID Voaussetzung für den Zugriff
Um E-Rezepte zu nutzen, müssen Privatversicherte dann mit der KVNR in der App ihrer Versicherung einen sogenannten Online-Check-in vornehmen, bei dem eine elektronische ID (eID/ GesundheitsID) erstellt wird. Erst dann können die Daten an die jeweilige Arztpraxis übermittelt werden.
Mit der eID können sie sich dann in die E-Rezept-App der Gematik einloggen, um die Verordnung zu versenden oder einzulösen. Alternativ ist, wie bei gesetzlich Versicherten auch, das Verfahren über einen ausgedruckten QR-Code möglich.
Bei der Einlösung stellt die Apotheke einen digitalen Kostenbeleg aus, der dann in der E-Rezept-App angezeigt wird und an die Krankenversicherung oder Beihilfestelle weitergeleitet werden kann.
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