Entzug der Conterganrente weitgehend ausgeschlossen

Berlin – Leistungsansprüche aus der Contergan-Stiftung können künftig nur noch in besonderen Ausnahmefällen aberkannt werden. Nach einer Gesetzesänderung, die der Bundestag gestern am späten Abend einstimmig verabschiedet hat, dürfen Zahlungen nur noch dann gestoppt werden, wenn die Empfänger bei der Antragstellung vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht haben.
Das Vertrauen der Conterganopfer in den Fortbestand ihrer Ansprüche werde damit als besonders schutzwürdig anerkannt, hieß es zur Begründung. Nachträgliche Überprüfungen – wie zuletzt bei etwa 60 Betroffenen in Brasilien – sollen damit künftig entfallen.
Das 1957 von Grünenthal auf den Markt gebrachte Schlafmittel Contergan wurde damals von vielen Schwangeren genommen. Doch bald kamen weltweit ungefähr 10.000 Kinder mit schweren Missbildungen an Armen und Beinen auf die Welt.
Seit Anfang der 1970er-Jahre erhalten die Geschädigten über die Contergan-Stiftung unter anderem eine monatliche Rente, für die der Bund und die Firma Grünenthal aufkommen. Derzeit gibt es etwa 2.600 noch lebende Leistungsempfänger. Für viele von ihnen ist die monatliche Conterganrente ihre finanzielle Existenzgrundlage.
Dank der Reform müssten die Betroffenen nicht mehr befürchten, dass sie „von heute auf morgen ohne finanzielle Unterstützung dastehen“, versicherte Bundesfamilienministerin Franziska Giffey (SPD). „Diese gesetzliche Regelung ist nicht nur rechtlich, sondern auch menschlich ein wichtiges Signal.“
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