Fachpsychotherapeuten für Neuropsychologische Psychotherapie können über EBM abrechnen

Berlin – Ab April können Fachpsychotherapeuten für Neuropsychologische Psychotherapie Leistungen nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) abrechnen. Die neue Berufsgruppe wurde in das Kapitel 23 sowie in mehrere Abschnitte des EBM aufgenommen. Darauf weist die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hin.
Hintergrund ist das Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung von 2020. Dadurch entstand die Berufsgruppe der Fachpsychotherapeuten – ein fünfjähriges Direktstudium schließt dafür mit einer staatlichen psychotherapeutischen Prüfung ab.
Daran schließt sich eine fünfjährigen fachpsychotherapeutische Weiterbildung in einem von drei Gebiete an: Psychotherapie für Erwachsene, für Kinder und Jugendliche oder für Neuropsychologische Psychotherapie.
Bereits 2024 wurde die Psychotherapievereinbarung angepasst und die Fachpsychotherapeuten für Erwachsene sowie für Kinder und Jugendliche als neue Berufsgruppen in den EBM aufgenommen. Dies ist jetzt auch für Fachpsychotherapeuten für Neuropsychologische Psychotherapie erfolgt.
Sie können die psychotherapeutischen Grundpauschalen 23210 bis 23212 mit den entsprechenden Zuschlägen sowie bestimmte Leistungen aus den arztgruppenübergreifenden allgemeinen und speziellen Bereichen des EBM abrechnen.
Dazu gehören beispielsweise die Gebührenordnungsposition (GOP) des Abschnitts 30.11 EBM, das ist die Neuropsychologische Psychotherapie.
Wegen der fünfjährigen Weiterbildungszeit werden Fachpsychotherapeuten für Neuropsychologische Psychotherapie laut KBV aber voraussichtlich erst ab 2030 in die vertragsärztliche Versorgung kommen.
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