Politik

Folgeverordnung per Videosprechstunde bei außerklinischer Intensivpflege möglich

  • Freitag, 23. Januar 2026
/Rido, stock.adobe.com
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Berlin – Künftig können auch Leistungen der außerklinischen Intensivpflege im Rahmen einer Videosprechstunde verordnet werden. Das gilt allerdings nur für Folgeverordnungen und mit deutlichen Einschränkungen. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) heute entschieden.

Die ärztliche Erstverordnung von außerklinischer Intensivpflege per Videosprechstunde sei „generell nicht möglich“, hieß es vom G-BA. Die verordnungsrelevante Diagnose, die Funktionseinschränkungen und der Hilfsbedarf durch Pflegefachkräfte müssten zunächst durch eine unmittelbare persönliche Untersuchung festgestellt werden.

Für Folgeverordnungen per Videosprechstunde gilt im Anschluss die Voraussetzung, dass eine Verordnung per Videosprechstunde überhaupt möglich sein muss. „Es muss sicher beurteilt werden können, ob die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch weiterhin bestehen“, betonte der G-BA. Im anderen Fall sei „eine unmittelbare körperliche Untersuchung notwendig“.

Da es sich bei der außerklinischen Intensivpflege um die Versorgung von schwerkranken Menschen mit einem hohen und kontinuierlichen Versorgungsbedarf handelt, muss darüber hinaus innerhalb der letzten zwölf Monate immer mindestens eine unmittelbar persönliche Konsultation stattgefunden haben. Es besteht auch kein Anspruch auf eine Verordnung im Rahmen einer Videosprechstunde.

Dem G-BA sei es wichtig gewesen, Verordnungen grundsätzlich auch per Videosprechstunde zu ermöglichen, sagte Bernhard van Treeck, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzender des zuständigen Unterausschusses. Genauso wesentlich sei es aber, Bedarfsgerechtigkeit und Qualität der außerklinischen Intensivpflege sicherzustellen.

„Deshalb sehen wir verpflichtend vor, dass die Patientin oder der Patient mindestens einmal jährlich persönlich untersucht wird“, sagte er. Da die diagnostischen Möglichkeiten in einer Videosprechstunde technisch begrenzt seien, dürfe die ärztliche Einschätzung zum Leistungsbedarf über einen längeren Zeitraum nicht ausschließlich auf einer Videosprechstunde beruhen.

Die Richtlinienänderung tritt in Kraft, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie rechtlich nicht beanstandet und der G-BA den Beschluss im Bundesanzeiger veröffentlicht hat. Anschließend prüft der Bewertungsausschuss, ob die ärztliche Vergütung angepasst werden muss. Hierfür hat der Bewertungsausschuss maximal sechs Monate Zeit. Eine Inanspruchnahme könnte dann voraussichtlich ab Oktober 2026 möglich werden.

Bereits heute können ärztliche Verordnungen im Rahmen einer Videosprechstunde etwa für Heilmittel, häusliche Krankenpflege und medizinische Rehabilitation sowie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ausgestellt werden. Die entsprechenden Voraussetzungen in den jeweiligen Richtlinien hatte der G-BA bereits geregelt.

EB

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