Frau darf Kind von ukrainischer Leihmutter adoptieren

Frankfurt am Main – Ein von einer Leihmutter ausgetragenes Kind darf von seiner genetischen Mutter adoptiert werden. Wie aus einem gestern veröffentlichten Beschluss (Az.: 1 UF 71/18) des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt hervorgeht, stellt die Inanspruchnahme einer Leihmutterschaft keine „gesetzes- oder sittenwidrige Vermittlung oder Verbringung“ dar.
Die Richter kippten damit eine Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt, das den Adoptionsantrag der Frau im vergangenen Jahr zurückgewiesen hatte (470 F 16020/17 AD). Dies hatte eine dem Kinderhandel vergleichbare Praxis festgestellt, da die ukrainische Leihmutter für das Austragen bezahlt wurde. Das Kind sei damit zu einem reinen Kaufobjekt des bisher unerfüllten Kinderwunsches degradiert worden.
Dem folgte das OLG nicht. Die Adoption sei auszusprechen, da sie dem Wohl des Kindes diene, urteilten die Richter jetzt. Das Kind lebt den Angaben zufolge seit seiner Geburt bei seinen genetischen Eltern in Deutschland. Leihmutterschaften sind hierzulande verboten.
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