Funktionelle Entwicklungstherapie per Video möglich

Berlin – Die funktionelle Entwicklungstherapie kann für einen Übergangszeitraum auch per Video erfolgen. Darauf haben sich Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband verständigt, wie die KBV mitteilte. Die Regelung gilt demnach seit dem 15. Mai und ist vorerst bis Ende Juni befristet.
Ziel ist es, die sozialpsychiatrische Versorgung von Kindern und Jugendlichen während der Coronakrise zu erleichtern. Mit der Sonderregelung könnten Kinder und Jugendliche, die aufgrund der Pandemie teilweise nicht in die sozialpsychiatrische Praxis kommen, leichter erreicht werden, hieß es.
Die neue Leistung beinhaltet videogestützte Maßnahmen einer funktionellen Entwicklungstherapie durch qualifizierte nichtärztliche Mitarbeiter gemäß der Sozialpsychiatrie-Vereinbarung (SPV-Mitarbeiter). Voraussetzung ist, dass die Patienten den SPV-Mitarbeitern bekannt sind. Sie müssen in den letzten vier Quartalen – einschließlich des aktuellen Quartals – mindestens einmal in der Praxis gewesen sein, so die KBV.
Die Videotheapie findet laut KBV als Einzelbehandlung statt und ist je vollendete 15 Minuten berechnungsfähig. Die Abrechnung erfolge über die neue Gebührenordnungsposition (GOP) 14223. Bei der Abrechnung der neuen GOP 14223 erhalten Ärzte auch den Technikzuschlag für Videosprechstunden (GOP 01450).
Die funktionelle Entwicklungstherapie (GOP 14310) ist laut KBV eine zentrale Komponente in der sozialpsychiatrischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen, die jedoch bei videogestützter Durchführung normalerweise nicht berechnungsfähig ist. Grund dafür sei, dass diese Leistung aus fachlicher Sicht nicht im vollen Umfang per Video durchführbar ist.
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