Ärzteschaft

Funktionelle Entwicklungstherapie per Video möglich

  • Dienstag, 19. Mai 2020
/Sergey Novikov, stock.adobe.com
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Berlin – Die funktionelle Entwicklungstherapie kann für einen Übergangszeitraum auch per Video erfolgen. Darauf haben sich Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzen­verband verständigt, wie die KBV mitteilte. Die Regelung gilt demnach seit dem 15. Mai und ist vorerst bis Ende Juni befristet.

Ziel ist es, die sozialpsychiatrische Versorgung von Kindern und Jugendlichen während der Coronakrise zu erleichtern. Mit der Sonderregelung könnten Kinder und Jugendliche, die aufgrund der Pandemie teilweise nicht in die sozialpsychiatrische Praxis kommen, leichter erreicht werden, hieß es.

Die neue Leistung beinhaltet videogestützte Maßnahmen einer funktionellen Entwick­lungstherapie durch qualifizierte nichtärztliche Mitarbeiter gemäß der Sozialpsychiatrie-Vereinbarung (SPV-Mitarbeiter). Voraussetzung ist, dass die Patienten den SPV-Mitarbei­tern bekannt sind. Sie müssen in den letzten vier Quartalen – einschließlich des aktu­ellen Quartals – mindestens einmal in der Praxis gewesen sein, so die KBV.

Die Videotheapie findet laut KBV als Einzelbehandlung statt und ist je vollendete 15 Minuten berech­nungsfähig. Die Abrechnung erfolge über die neue Gebührenordnungspo­sition (GOP) 14223. Bei der Abrechnung der neuen GOP 14223 erhalten Ärzte auch den Technikzu­schlag für Videosprechstunden (GOP 01450).

Die funktionelle Entwicklungstherapie (GOP 14310) ist laut KBV eine zentrale Kompo­nen­te in der sozialpsychiatrischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen, die jedoch bei videogestützter Durchführung normalerweise nicht berechnungsfähig ist. Grund dafür sei, dass diese Leistung aus fachlicher Sicht nicht im vollen Umfang per Video durchführ­bar ist.

may/EB

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