Psychotherapeutische Sprechstunde und Probatorik jetzt auch per Video möglich

Berlin – Um die psychotherapeutische Versorgung während der Coronakrise zu erleichtern, haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband Sonderregelungen beschlossen. Sie gelten ab sofort und betreffen die Videobehandlung und die Umwandlung von Gruppen- in Einzeltherapien.
Die Durchführung von Psychotherapeutischen Sprechstunden und probatorischen Sitzungen − auch bei der neuropsychologischen Therapie − werden danach zunächst bis zum 30. Juni auch im Rahmen der Videosprechstunde ermöglicht. Bislang war dies nur bei bestimmten Leistungen der Richtlinien-Psychotherapie möglich und nur, wenn vorher ein persönlicher Kontakt zwischen Patient und Psychotherapeut stattgefunden hat.
Grundsätzlich erfordere die Psychotherapeutische Sprechstunde weiterhin die Anwesenheit der Patienten: Insbesondere für Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung sei der unmittelbare persönliche Kontakt im Regelfall notwendig, heißt es aus der KBV. Gegebenenfalls müsse die Sprechstunde auf ein Mindestmaß reduziert werden, um Infektionsrisiken zu minimieren.
Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie könne es im Einzelfall indes sinnvoll sein, Patienten den Weg in die Praxis nicht zuzumuten, wenn dadurch andere Gefahren vermieden werden können. Hierfür sei die Psychotherapie-Vereinbarung jetzt entsprechend für einen begrenzten Zeitraum angepasst worden. Dies erlaubt es nach Angaben von KBV und GKV-Spitzenverband diagnostische Einschätzungen und eine Einleitung von Psychotherapie auch per Video vorzunehmen.
Zur Umsetzung der Sonderregelungen wurde der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) so angepasst, dass die entsprechenden Gebührenordnungspositionen bis zum 30. Juni auch abgerechnet werden dürfen, wenn die Leistungen in einer Videosprechstunde durchgeführt wurden.
Darüber hinaus können nach Angaben der KBV genehmigte Leistungen einer Gruppenpsychotherapie übergangsweise in Einzelpsychotherapie umgewandelt werden, ohne dass hierfür eine gesonderte Antragstellung bei der Krankenkasse oder Begutachtung erfolgen muss. Dadurch könnten Infektionsrisiken vermieden werden.
Für je eine Therapieeinheit genehmigte Gruppentherapie (entspricht einer Sitzung mit 100 Minuten) könne bei Bedarf maximal je Patient der Gruppe eine Einzeltherapie (entspricht einer Sitzung mit 50 Minuten) durchgeführt und abgerechnet werden. Auch diese Regelung gelte bis zum 30. Juni. Die Umwandlung erfolge über die „Therapieeinheit“ und müsse lediglich formlos der Krankenkasse mitgeteilt werden.
Die Durchführung von Gruppentherapien ist nach Angaben der KBV aber weiterhin zulässig. Ob eine Durchführung weiterhin zumutbar ist, sollten Therapeuten unter Beachtung des Infektionsschutzes prüfen und selbstverantwortlich entscheiden.
Zur Versorgung der Bevölkerung müssten die Praxen, soweit es die äußeren Umstände erlauben, aber auch weiterhin physisch für Patienten erreichbar bleiben. Darauf weisen KBV und GKV-Spitzenverband auch hin. Insbesondere in Akutfällen sei eine therapeutische Konstante am Ort der Praxis wichtig.
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