Ärzteschaft

Psychotherapie: Höhere Stundenkontingente für Bezugspersonen und Abrechnungs­zusatzziffern

  • Freitag, 24. April 2020
/zinkevych, stock.adobe.com
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Berlin – In der Psychotherapie treten ab Juli nach Angaben der Kassenärztlichen Bundes­vereinigung (KBV) einige Änderungen in Kraft. Dazu gehören höhere Stundenkontingente für Bezugspersonen von Kindern und Menschen mit Behinderung, mehr Testverfahren so­wie neue Zusatzziffern und Formulare.

Eine Neuerung betrifft laut KBV die psychotherapeutische Akutbehandlung von Kindern und Jugendlichen sowie Menschen mit geistiger Behinderung. Für diese Patienten stän­den künftig höhere Stundenkontingente zur Verfügung, um Bezugspersonen in die The­rapie einbeziehen zu können. Dabei gelte dasselbe wie für die Richtlinien-Psychothera­pie: Für jeweils vier Einheiten des Patienten komme maximal eine Einheit für den Ein­bezug der Bezugspersonen dazu.

Bei Menschen mit geistiger Behinderung sei das Vorliegen einer Diagnose des Abschnitts Intelligenzstörung (F70-F79) nach ICD-10 Voraussetzung dafür, dass Bezugspersonen ein­bezogen werden können. Der Therapeut müsse dies im neuen Formblatt PTV 12 entspre­chend angeben. Für die Erhöhung des Stundenkontingents wird nach KBV-Angaben jetzt noch der EBM angepasst.

Ab 1. Juli nur noch neue Formblätter verwenden

Psychotherapeuten dürfen laut KBV ab 1. Juli nur noch die neuen Formblätter verwenden. Alte Formulare, Umschläge oder Leitfäden könnten nicht aufgebraucht oder weiter ge­nutzt werden. Erstmals sei in den Formularen – soweit möglich – auf geschlechtsneu­tra­le und inklusive Sprache geachtet worden. Das Formblatt PTV 12 solle nur noch für die Anzeige einer Akutbehandlung genutzt werden.

Therapeuten müssten darüber hinaus ab 1. Juli in ihrer Abrechnung kennzeichnen, wenn eine Richtlinientherapie beendet wurde. Dafür gebe es zwei Zusatzziffern: die 88130 für die Beendigung einer Psychotherapie ohne anschließende Rezidivprophylaxe und die 88131 für die Beendigung mit anschließender Rezidivprophy­laxe. Beide Zusatzziffern seien ab dem dritten Quartal in der Praxissoftware hinterlegt und würden im Rahmen der Abrechnung übermittelt.

Eine weitere Neuerung betrifft laut KBV die Testverfahren nach den GOP 35600 bis 35602. Aufgrund der Änderungen in der Psychotherapie-Vereinbarung könnten sie in der Langzeittherapie in allen Psychotherapieverfahren häufiger abgerechnet werden: statt bisher fünfmal im Therapieverlauf, seien sie dann insgesamt bis zu siebenmal berech­nungsfähig.

Schließlich werde für Krankenkassen eine alte Pflicht wiedereingeführt: Ab 1. Juli müss­ten die Kassen den Bewilligungsbescheid für die Psychotherapie auch in der Kurzzeit­the­rapie an den Therapeuten versenden. Für alle Regelungen wurde die Psychotherapie-Vereinbarung entsprechend angepasst.

PB

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