G-BA beschließt Anspruch auf ärztliche Zweitmeinung vor Eingriffen an der Wirbelsäule

Berlin – Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung haben künftig Patientinnen und Patienten, die vor bestimmten planbaren operativen Eingriffen an der Wirbelsäule stehen. Mit einem heute gefassten Beschluss ergänzte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) seine Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren (Zm-RL) um einen sechsten planbaren Eingriff.
Unabhängige und besonders qualifizierte Fachärztinnen und Fachärzte sollen im Zweitmeinungsverfahren prüfen, ob die empfohlene Operation medizinisch notwendig ist und die Versicherten zu möglichen Therapiealternativen beraten. Da jede Operation auch Risiken birgt, soll mit einer ärztlichen Zweitmeinung vermieden werden, dass sich Patienten einem medizinisch nicht notwendigen Eingriff unterziehen.
Zu den planbaren Operationen an der Wirbelsäule, für die das Zweitmeinungsverfahren greift, zählen die dynamische und statische Stabilisierung (Osteosynthese und Spondylodese), die knöcherne Druckentlastung (Dekompression), Facettenoperationen, Verfahren zum Einbringen von Material in einen Wirbelkörper, Entfernung von Bandscheibengewebe (Exzision) sowie das Einsetzen einer künstlichen Bandscheibe (Bandscheibenendoprothese).
Neben der ärztlichen Zweitmeinung sollen Patienten bei ihrer Entscheidung auch mit wissenschaftlich fundiertem und unabhängigem Informationsmaterial unterstützt werden. Der G-BA beauftragte dazu das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG), eine entsprechende Entscheidungshilfe zu entwickeln und in den kommenden Monaten auf der Website gesundheitsinformation.de/zweitmeinung bereitzustellen.
Eine Zweitmeinung vor einem Eingriff an der Wirbelsäule können Fachärzte folgender Fachrichtungen abgeben:
Orthopädie und Unfallchirurgie
Orthopädie
Chirurgie mit der Schwerpunktbezeichnung Unfallchirurgie
Neurochirurgie
Physikalische und Rehabilitative Medizin
Neurologie
Allgemeinmedizin, Innere Medizin oder Anästhesiologie (jeweils mit der Zusatzbezeichnung „Spezielle Schmerztherapie“)
Ambulant oder stationär tätige Ärzte können nach Inkrafttreten des Beschlusses bei den Kassenärztlichen Vereinigungen eine Genehmigung als Zweitmeiner beantragen und die Leistung zulasten der gesetzlichen Krankenkassen anbieten.
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