Zweitmeinung künftig auch per Videosprechstunde möglich

Berlin – Laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) können Zweitmeinungen ab Juli auch im Rahmen einer Videosprechstunde eingeholt werden. Bislang mussten Patienten dafür persönlich vorsprechen.
Erfolgt die ärztliche Zweitmeinung im Rahmen einer Videosprechstunde (Anlage 31b BMV-Ärzte) können zu den jeweiligen arztgruppenspezifischen Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen die Gebührenordnungspositionen 01444 (10 Punkte / 1,11 Euro) und 01450 (40 Punkte / 4,45 Euro) abgerechnet werden. Dabei gelten die gleichen Abrechnungsbestimmungen, wie für die Abrechnung der Videosprechstunde außerhalb des Zweitmeinungsverfahrens.
Gesetzlich Versicherte können vor geplanten Gebärmutterentfernungen, Mandeloperationen, Schulterarthroskopien sowie Implantationen von Knieendoprothesen eine zweite ärztliche Meinung als Kassenleistung einholen.
Ab ersten Juli greift die Kassenleistung auch für die Indikation einer Amputation bei diabetischem Fußsyndrom. Das neue Zweitmeinungsverfahren bezieht sich dabei auf planbare Minoramputationen (bis unterhalb des Knöchels) oder Majoramputationen (bis oberhalb des Knöchels) bei Diabetikern.
Künftig soll die Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren durch weitere Indikationen ergänzt werden. Das geplante Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) sieht vor, dass der Gemeinsame Bundesausschuss jährlich mindestens zwei weitere Eingriffsthemen pro Jahr beschließen muss.
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