Politik

G-BA macht Qualitätsvorgaben für drei Reserveantibiotika

  • Donnerstag, 3. November 2022
/James Thew, stock.adobe.com
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Berlin – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat für drei Wirkstoffkombinationen, die als Reserveanti­biotikum eingestuft sind und deren Zusatznutzen damit als belegt gilt, Qualitäts­vorgaben bei der Anwendung in Behandlungseinrichtungen beschlossen.

Die Regelungen gelten für „Imipenem/Cilastatin/Relebactam“, „Ceftolozan/Tazobactam“ und „Ceftazidim/Avi­bac­tam“. Die beschlossenen Qualitätsvorgaben betreffen die Anwendung der Reserveantibiotika, den Nach­weis der Erreger sowie die Verbrauchs- und Resistenzsurveillance, also Prozesse und Regelungen in den Be­handlungseinrichtungen.

Für Krankenhäuser, die die drei Reserveantibiotika einsetzen, gilt dem G-BA zufolge eine verlängerte Über­gangsfrist, um die vom Robert-Koch-Institut (RKI) vorgegebenen Systeme zur Datenerfassung von Antibioti­karesistenzen zu nutzen.

Erst ab dem 1. Januar 2024 müssten Kliniken verbindlich die Systeme ARS, AVS und ARVIA für die einrich­tungs­interne Verbrauchs- und Resistenzsurveillance für die angegebenen Wirkstoffe nutzen, schreibt der Bundesausschuss.

Auf diese Anpassung der Frist hatte sich der G-BA nach Rückmeldungen aus der Praxis im Rahmen von Stellungnahmeverfahren mit dem RKI grundsätzlich verständigt.

Ursprünglich hatte der G-BA einen verbindlichen Umstieg auf die RKI-Systeme innerhalb von 6 Monaten nach dem Beschluss vorgesehen. „Seitens des RKI wurde glaubhaft dargestellt, dass ein Umstieg für Kliniken binnen weniger Monate administrativ nicht möglich sei“, hieß es heute.

Aufgrund der neuen generellen Frist für den verbindlichen Umstieg für Kliniken auf die RKI-Systeme hat der G-BA auch den Beschluss zu den qualitätsgesicherten Anwendungen beim Reserveantibiotikum Cefidero­col von Anfang Mai 2022 angepasst.

Für Kliniken gilt nun ebenfalls die neue Frist, ab 2024 die RKI-Systeme für die einrichtungs­interne Ver­brauchs- und Resistenzsurveillance zu verwenden.

Da sich bereits in der Vorbereitung der Beschlussfassung abzeichnete, dass die Frist angepasst werden würde, hatte der G-BA schon Anfang September 2022 über die geplante generelle Fristanpassung informiert.

EB

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