Gebühren für Kontrolle von Pflegeeinrichtungen unzulässig
Bautzen – Die Behörden des Freistaats dürfen für vorgeschriebene Kontrollen von Pflegeeinrichtungen gemeinnütziger Träger keine Gebühren erheben. Das hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht bereits im November entschieden, wie gestern eine Sprecherin in Bautzen mitteilte.
Seit einer Beanstandung durch den Rechnungshof 2012 hatte der Sozialverband Sachsen für die laut Gesetz mindestens einmal pro Jahr durchzuführenden Kontrollen in den stationären Einrichtungen für alte und behinderte Menschen Gebühren erhoben. Gegen die Bescheide der Behörde hatten mehrere kirchliche und gemeinnützige Träger geklagt.
Der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts erklärte die Bescheide mit Hinweis auf die Landesverfassung, die im Artikel 110 einen Kostenerstattungsanspruch gemeinnütziger Einrichtungen gegenüber dem Land festschreibt, in mehreren Urteilen für unzulässig.
Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Gegen diese Entscheidung kann allerdings noch Beschwerde eingelegt werden.
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