GeDIG: Bundesratsausschüsse kritisieren Umsetzungsfristen und Bedarfseinschätzung

Berlin – Das Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG) soll einen maßgeblichen Beitrag zur weiteren digitalen Transformation des Gesundheitssystems leisten. Das Bundeskabinett hatte den Entwurf Mitte Juli beschlossen – nun liegt eine erste Reaktion der Länder vor. Man begrüße den „überwiegenden Teil der vorgesehenen Regelungen als wichtigen Beitrag zur Stärkung der digitalen Infrastruktur, der sektorenübergreifenden Vernetzung und der Forschung im Gesundheitswesen“, heißt es in den Ausschussempfehlungen für die Sitzung des Bundesrates am 25. September 2026.
Der federführende Gesundheitsausschuss, beteiligt an den Empfehlungen war auch der Ausschuss für Innere Angelegenheiten, bedauert allerdings die teilweise langen Umsetzungsfristen. Verwiesen wird darauf, dass der Notfallzugriff erst zum 1. Januar 2030, die elektronische Verordnung und Leistungsgrundlage für häusliche Krankenpflege ab dem 1. September 2028, die elektronische Heilmittelverordnung zum 1. Juni 2029 und die elektronische Überweisung erst zum 1. September 2029 eingeführt werden sollen.
Dies könne die dringend erforderliche zügige Digitalisierung in Gesundheit und Pflege erheblich behindern. Der Bundesrat solle daher dafür plädieren, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Fristen „so weit wie möglich zu verkürzen und verbindliche Übergangszeiträume“ vorzusehen, so die Ausschussempfehlung.
Kritik gibt es auch an der geplanten digitalen Bedarfseinschätzung. Hierzu wird vor Bedenken hinsichtlich der gesetzlichen und praktischen Umsetzung gewarnt. Zwar würden weitreichende fachliche und technische Mindestanforderungen normiert, für die vorgesehenen Primärversorgungsstrukturen fehle jedoch bislang eine gesetzliche Grundlage.
Somit wolle das Bundesgesundheitsministerium eine technische Vorfestlegung treffen, bevor die „politische und gesellschaftliche Debatte über Reichweite, Verantwortlichkeiten und Grenzen der digitalen Versorgungssteuerung“ abgeschlossen ist.
Die kontrovers diskutierte Ausweitung der Kassenbefugnisse zur Datenauswertung thematisieren die Bundesratsausschüsse ebenfalls. Unter anderem sollen „in geeigneten Fällen“ zusätzlich Hinweise zur gesunden Lebensführung und zu Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen gegeben werden können.
Auch soll laut der Beschlussempfehlung die Anzeigepflicht bei den jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden zur Durchführung einer datengestützten Erkennung individueller Gesundheitsrisiken durch die Kassen entfallen, um „eine Bürokratieentlastung zu erreichen und die Eigenverantwortung der Kranken- und Pflegekassen zu stärken“. Die Genehmigungspflicht zur Einrichtung von Reallaboren der Krankenkassen soll ebenfalls gestrichen werden.
Eingeschränkt werden soll dagegen die maximale Laufzeit – und zwar auf fünf Jahre. Zudem sollen die am Reallabor beteiligten Kassen öffentlich über die vorgesehene Errichtung des Reallabors informieren und die Versicherten mindestens vier Wochen vor Beginn über die Möglichkeit des Widerspruchs „in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache“ informiert werden.
Eine weiterer Anpassungsvorschlag beschäftigt sich mit den in Apotheken im Rahmen pharmazeutischer Dienstleistungen erhobenen und verarbeiteten versorgungsrelevanten Daten und Ergebnisse. Diese sollen in der elektronischen Patientenakte (ePA) dokumentiert und für die weitere Versorgung nutzbar gemacht werden.
Dies sei insbesondere für eine sektorenübergreifende Arzneimitteltherapiesicherheit und die interprofessionelle Zusammenarbeit von Bedeutung, so die Begründung. Die vorgeschlagene Änderung führe ausdrücklich nicht zu einer Erweiterung der heilberuflichen Kompetenzen der Apotheken, sondern stelle vielmehr sicher, dass die bereits gesetzlich vorgesehenen Aufgaben der Apotheken durch entsprechende digitale Zugriffs- und Dokumentationsmöglichkeiten sachgerecht unterstützt werden.
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