Gericht: Heimleiterin kann Pflichtmitglied in Pflegekammer sein
Hannover – Eine Heimleiterin sowie eine in einer Klinik arbeitende Fallmanagerin können auch Zwangsmitglieder der neuen niedersächsischen Pflegekammer sein. Das hat das Verwaltungsgericht Hannover heute entschieden, allerdings in beiden Verfahren die Berufung zum Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der 2017 per Gesetz beschlossenen berufsständigen Selbstverwaltung gehören alle in Niedersachsen tätigen Fachkräfte der Alten-, Kranken- und Kinderkrankenpflege an. Sie müssen einen Beitrag zahlen, der nach dem Einkommen bemessen wird und nach Kammerangaben maximal bei 280 Euro im Jahr liegt.
Außer in Niedersachsen gibt es derzeit nur in Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein Pflegekammern mit Pflichtmitgliedschaft. Geklagt hatte im ersten Verfahren eine Gesundheits- und Krankenpflegerin, die zugleich Geschäftsführerin sowie stellvertretende Pflegeleiterin in einem Pflegeheim in der Region Hannover ist. Ihrer Pflichtmitgliedschaft stehe nicht entgegen, dass die meisten Pflichtmitglieder angestellt seien, urteilte die Kammer (AZ: 7 A 5658/17). Das niedersächsische Pflegekammergesetz sei verfassungsgemäß.
Auch die Klage einer in einem Krankenhaus als Fallmanagerin beschäftigte Krankenpflegerin scheiterte mit ihrer Klage auf Feststellung, dass sie nicht Mitglied der Pflegekammer sei. Sie könne in ihrer konkreten Berufstätigkeit ihre besonderen Kenntnisse als ausgebildete Krankenpflegerin sinnvoll einsetzen, um für die Patienten möglichst effektive Anschlussmaßnahmen an den stationären Krankenaufenthalt zu organisieren, argumentierte das Gericht (AZ: 7 A 6876/18).
Dagegen hatte die Klägerin im dritten heute verhandelten Fall Erfolg, wie das Gericht mitteilte. Geklagt hatte ein Unternehmen, das aufgefordert worden war, in Niedersachsen tätige Mitarbeiter mit der Ausbildung Krankenpfleger zu nennen. Dieser Aufforderungsbescheid wurde aus formellen Gründen aufgehoben, weil er nur von einem vorläufigen Organ der Kammer ausgestellt worden war. Die unterlegene Pflegekammer kann dagegen keine Rechtsmittel einlegen (AZ: 7 A 954/18).
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