Gericht setzt weiter große Hürden bei Präimplantationsdiagnostik

München – Die Präimplantationsdiagnostik (PID) in Bayern bleibt weiter nur unter besonderen Bedingungen zulässig. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied in einem heute veröffentlichten Urteil (Az.: 20 B 17.1507), dass befruchtete Eizellen nur bei einem hohen Risiko für eine schwere Erbkrankheit untersucht werden dürfen.
Laut Embryonenschutzgesetz ist es in Deutschland nur unter besonderen Umständen erlaubt, einen Embryo nach einer künstlichen Befruchtung vor dem Einpflanzen in den Mutterleib genetisch zu untersuchen. Der Gesetzgeber nennt beispielhaft Muskeldystrophie Duchenne. Ein Muskelschwund, der in der Regel schon im jungen Erwachsenenalter zum Tod führt. Die PID kann auch bei ähnlich schwere Leiden angewendet werden.
In dem vorliegenden Fall hatte eine Mutter geklagt, weil ihr Partner an einer anderen Art von Muskelerkrankung litt und sie eine Vererbung auf das gemeinsame Kind fürchtete. Diese Krankheit – Myotoner Dystrophie Typ 1 – werde aber in ihrer schweren Ausprägung fast ausschließlich über die Mutter vererbt, so dass in diesem Fall für die schwere Form kein hohes Risiko bestand. Für eine Präimplantationsdiagnostik muss die Bayerische Ethikkommission zustimmen. Diese hatte aber mit einer ähnlichen Begründung die Zustimmung verweigert.
Das Gericht folgte nun mit seinem Urteil erneut der Linie, nach der PID nur in ganz besonderen Fällen erlaubt ist. Ein Münchner Labor war im Dezember vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in Ansbach mit seiner Forderung gescheitert, befruchtete Eizellen in bestimmten Fällen auch ohne Zustimmung der zuständigen Ethikkommission untersuchen zu dürfen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung des Falles wurde die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.
Auch in dem neuen Fall ist Revision möglich. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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