Präimplantationsdiagnostik bleibt stark reguliert

Ansbach/München – Die Präimplantationsdiagnostik (PID) in Bayern bleibt stark reguliert. Ein Münchner Labor scheiterte vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in Ansbach mit seiner Forderung, befruchtete Eizellen in bestimmten Fällen auch ohne Zustimmung der zuständigen Ethikkommission untersuchen zu dürfen. Das Gericht gab das Urteil heute bekannt (Az.: 20 B 18.290). „Wegen grundsätzlicher Bedeutung“ des Falles wurde die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.
Das Labor Synlab hatte die Klage damit begründet, dass die Trophektodermbiopsien, um die es vor Gericht ging, gar nicht unter das Embryonenschutzgesetz fallen. Bei der Untersuchung würden nicht dem Embryo direkt Zellen entnommen, sondern dem umgebenden Gewebe, aus dem nach einer Einnistung in die Gebärmutter der Mutterkuchen entsteht. Der Argumentation folgte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nicht.
Laut Embryonenschutzgesetz ist es in Deutschland nur unter besonderen Umständen erlaubt, einen Embryo nach einer künstlichen Befruchtung vor dem Einpflanzen in den Mutterleib genetisch zu untersuchen.
Wie viele Anträge auf eine PID bei den fünf Ethikkommissionen in Deutschland (Bayern, Berlin und Nordrhein-Westfalen haben eigene, die übrigen Länder haben sich zu zwei Verbünden zusammengetan) gestellt werden, wird nicht zentral erfasst. Schätzungen gehen von 300 bis 400 Fällen im Jahr aus.
Ein Großteil kommt vor die bayerische Kommission, weil im Freistaat besonders viele PID-Zentren ihren Sitz haben. Nach Angaben des bayerischen Gesundheitsministeriums hat diese im vergangenen Jahr über 155 Fälle entschieden und 12 Anträge abgelehnt.
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