Gesetz für erleichterte Lebendorganspenden passiert Länderkammer

Berlin – Künftig gibt es mehr Möglichkeiten, eine Spenderniere zu erhalten. Der Bundesrat billigte heute eine entsprechende Änderung des Transplantationsgesetzes, die der Bundestag Ende März beschlossen hatte.
Im Kern sieht das Gesetz vor, sogenannte Überkreuz-Lebendnierenspenden zuzulassen. Dabei werden zwei inkompatible Spenderpaare zusammengebracht, mit denen Nieren „über Kreuz“ gespendet werden können. Die Organspenderpaare müssen sich nicht kennen. Das sogenannte Näheverhältnis der jeweils inkompatiblen Partner soll aber Pflicht bleiben.
Bisher konnte nur eine nahestehende Person spenden, also Eltern, Geschwister oder Lebensgefährten. Wenn jedoch die Spender-Empfänger-Paare nicht kompatibel sind, etwa wegen einer Blutgruppen- oder Gewebeunverträglichkeit, sind Organtransplantationen hier nicht möglich. Weiterhin ist zukünftig die „nicht gerichtete anonyme Nierenspende“ – also die anonyme Spende an eine nicht bekannte Person – erlaubt. Die spendende Person hat dabei keinen Einfluss auf den Empfänger.
Für die Vermittlung und Durchführung der anonymen und der Überkreuz-Lebendnierenspenden sieht das Gesetz den Aufbau eines nationalen Programms vor. Außerdem besteht künftig die Pflicht zur unabhängigen psychosozialen Beratung der Spenderpersonen vor einer Spende. Auch müssen die Betroffenen im Transplantationszentrum über den gesamten Spendeprozess individuell betreut werden.
Benötigt später ein Lebendnierenspender wegen einer Erkrankung selbst eine Nierentransplantation, soll dies bei der Vermittlung von postmortal gespendeten Nieren angemessen berücksichtigt werden.
Hintergrund für die Gesetzesänderungen ist der hohe Bedarf an Spendernieren sowie die langen Wartezeiten. Sie betragen im Durchschnitt bis zu acht Jahre für eine postmortale Nierenspende. Allein im Jahr 2024 warteten in Deutschland rund 6.400 Menschen auf eine Spenderniere. Im selben Jahr verstarben 253 Menschen, die sich zuvor auf der Warteliste für eine neue Niere befanden.
Das Gesetz erweitert auch Vorgaben für die Spende von Organen oder Gewebe in besonderen Fällen. So sollen Organe oder Gewebe, die bei einer medizinischen Behandlung bei nicht einwilligungsfähigen Personen entnommen worden sind (sogenannte Operationsreste), gespendet werden können. Darunter fallen zum Beispiel Herzklappen von Herzen, die im Rahmen einer Herztransplantation entnommen wurden und noch funktionell sind. Sie dürfen bisher nicht verwendet werden.
Außerdem ist künftig für männliche Kinder und Jugendliche die Kryokonservierung von Spermien möglich, bevor sie bei einer anstehenden Krebsbehandlung etwa mit einer Chemotherapie oder Bestrahlung behandelt werden.
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