Gesetzentwurf sieht Coronaimpfpflicht für Pflege- und Gesundheitsbranche ab März vor

Berlin – Beschäftigte im Pflege- und Gesundheitswesen sollen ab dem 16. März 2022 verpflichtend eine vollständige Impfung gegen SARS-CoV-2 nachweisen müssen. Zudem sollen zusätzliche Berufsgruppen, unter anderem Apotheker, die Impfungen „ausnahmsweise“ verabreichen dürfen, sofern sie „entsprechend geschult“ sind. Dies geht aus einem dem Deutschen Ärzteblatt vorliegenden Gesetzentwurf von SPD, Grünen und FDP für die Änderung des Infektionsschutzgesetzes hervor.
Die Ampel-Parteien begründen die Impflicht für Pflege- und Gesundheitsbeschäftigte mit dem „Schutz der öffentlichen Gesundheit und vulnerabler Personengruppen vor einer COVID-19-Erkrankung“, wie es in dem Gesetz heißt. In entsprechenden Einrichtungen und Unternehmen müssten die Beschäftigten „geimpft oder genesen sein oder ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer Kontraindikation gegen eine Impfung“ vorlegen.
Die Vorlage müsse bis zum 15. März 2022 erfolgen. „Neue Tätigkeitsverhältnisse können ab dem 16. März 2022 nur bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises eingegangen werden“, heißt es weiter in dem Gesetz. Ohne eine solche Vorlage könne das Gesundheitsamt dem oder der Beschäftigten „untersagen, dass sie die dem Betrieb der genannten Einrichtung oder des Unternehmens dienenden Räume betritt oder in einer solchen Einrichtung oder einem solchen Unternehmen tätig wird“.
Weiter heißt es in der Vorlage: „Obwohl medizinischem Personal sowie Pflegepersonal bereits zu Beginn der Impfaktivitäten ein Impfangebot unterbreitet wurde, bestehen in diesen Einrichtungen nach mehrmonatiger Impfkampagne noch relevante Impflücken.“
Die Ausweitung der Impfberechtigten solle aufgrund der derzeit bestehenden sehr hohen Nachfrage nach Auffrischungsimpfungen, aber auch der wieder steigenden Nachfrage nach Erst- und Zweitimpfungen, erfolgen.
Um diesen Bedarf bestmöglich und auch perspektivisch zu decken, sollen zusätzlich zu Ärzten auch Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker für einen vorübergehenden Zeitraum zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 berechtigt werden.
Bis zum 31. Dezember 2021 sollen die jeweils zuständigen Kammern in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer (BÄK) ein Mustercurriculum für die ärztliche Schulung der Apotheker, Zahnärzte und Tierärzte entwickeln.
Die neue einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen COVID-19 und die Erweiterung des Kreises der impfberechtigten Personen bezüglich der Impfungen gegen COVID-19 sollen auf ihre Wirksamkeit und Reformbedürftigkeit hin evaluiert werden.
Die Länder sollen darüber hinaus bei hohen Infektionswerten zudem die Möglichkeit zur Schließung bestimmter Einrichtungen bekommen. Genannt werden in dem Entwurf gastronomische Einrichtungen, Freizeit- oder Kultureinrichtungen, Messen und Kongresse. Voraussetzung für die Schließung soll aber ein Beschluss des jeweiligen Landtags sein.
Der Gesetzentwurf soll bereits morgen in erster Lesung im Bundestag behandelt werden.
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