Gesetzgeber will Samenspenderregister einrichten
Berlin – Der Bundestag hat sich am späten Donnerstagabend mit der Einführung eines bundesweiten Samenspenderregisters befasst. Das Gesetzesvorhaben umfasst auch eine „ergänzende Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)“, mit der die gerichtliche Feststellung der rechtlichen Vaterschaft des Samenspenders bei einer Samenspende ausgeschlossen werden soll. Eine Debatte fand nicht statt. Die Reden wurden zu Protokoll gegeben. Der Bundestag verwies den Gesetzentwurf an die Ausschüsse. Federführend ist der Gesundheitsausschuss.
Mit dem „Gesetzentwurf zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen“ soll künftig jede Person ab 16 Jahren, die vermutet, mittels einer Samenspende gezeugt worden zu sein, auf Antrag Auskunft aus einem Samenspenderregister erhalten. Dazu soll ein entsprechendes Register beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information personenbezogene Angaben von Samenspendern und Empfängerinnen einer Samenspende 110 Jahren erfassen.
Der Verein von Spenderkindern hatte zuvor die ergänzende Regelung deutlich kritisiert und gefordert, Samenspender wie bei einer Adoption auch ins Geburtsregister einzutragen. Nur so könnten unwissentliche Verbindungen zwischen Halbgeschwistern verhindert werden, sagte das Vorstandsmitglied des Vereins „Spenderkinder“, Anne Meier-Credner. Grundsätzlich begrüßte sie die von der Bundesregierung geplante Errichtung eines bundesweiten Spenderregisters, da die einer langjährigen Forderung der Spenderkinder entspreche.
Auch die Kirchen begrüßten die Einrichtung des Registers, übten aber zugleich deutliche Kritik an der geplanten Regelung. In einer Stellungnahme warnte das Katholische Büro davor, dass eine willkürliche Elternschaft „im Abstammungsrecht an Bedeutung gewinnt und damit der Grundsatz der Abstammungswahrheit in bedenklicher Weise relativiert wird“.
Nach Ansicht der Kirche widerspricht die Regelung vor allem den Interessen des Kindes, da sie ihm die Möglichkeit nehme, den Samenspender als rechtlichen Vater feststellen zu lassen. Zudem berücksichtige sie nicht, dass sich der Samenspender „bewusst und freiwillig mit einem maßgeblichen Beitrag an der Zeugung menschlichen Lebens beteiligt und hierfür eine soziale und ethische Verantwortung trägt“.
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