Politik

Gesundheitsausschuss billigt Krankenhaus­pflegeentlastungsgesetz

  • Mittwoch, 30. November 2022
/picture alliance, Peter Steffen
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Berlin – Der Gesundheitsausschuss hat heute das Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) mit zahlrei­chen Änderungen und Ergänzungen gebilligt. Mit dem Gesetzentwurf sollen durch den Einsatz eines Instruments zur Personalbemessung vor allem Pflegekräfte im Krankenhaus entlastet werden. Ferner enthält die umfang­rei­che Vorlage zahlreiche weitere Regelungen, etwa zur Digitalisierung im Gesundheitswesen.

Der Ausschuss nahm 32 Änderungsanträge von SPD, Grünen und FDP an. Für den geänderten Entwurf votierten die Koalitionsfraktionen von SPD, Grünen und FDP, Union und Linke stimmten dagegen, die AfD-Fraktion enthielt sich. Der Gesetzentwurf soll übermorgen im Bundestag verabschiedet werden.

Das Gesetz sieht ein neues Instrument zur Personalbemessung vor in Anlehnung an die von der Deutschen Kran­kenhausgesellschaft (DKG), dem Deutschen Pflegerat (DPR) und der Gewerkschaft Verdi entwickelte Pflegeper­sonal­regelung PPR 2.0, die in drei Stufen eingeführt werden soll. Ab 2025 soll die Personalbemessung verbind­lich sein und sanktioniert werden können.

Der Gesetzentwurf enthält auch einige neue Regelungen zur finanziellen Stärkung der Pädiatrie und der Geburts­hilfe. So sollen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds in den Jahren 2023 und 2024 jeweils 270 Millio­nen Euro zur Finanzierung der Pädiatrie entnommen werden.

Ferner sollen ebenfalls für die Jahre 2023 und 2024 jeweils 108 Millionen Euro zur Finanzierung der Geburts­hil­fe aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds bereitgestellt werden. Zudem soll der Personalaufwand für Hebammen im Krankenhaus ab 2025 vollständig im Pflegebudget berücksichtigt werden.

Eingeführt werden soll außerdem die Option für tagesstationäre Behandlung. Krankenhäuser könnten dann in geeigneten Fällen anstelle einer vollstationären Behandlung eine tagesstationäre Behandlung ohne Übernach­tung erbringen. Zudem soll eine spezielle sektorengleiche Vergütung für bestimmte Leistungen umgesetzt werden.

EB

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