Ärzteschaft

GOÄ: Ärztetag bestätigt Kurs

  • Donnerstag, 25. Mai 2017
Klaus Reinhardt /Gebhardt
Klaus Reinhardt /Gebhardt

Freiburg – Der Deutsche Ärztetag hat der Bundesärztekammer (BÄK) heute Rücken­wind bei den kommenden Verhandlungen für eine Novelle der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gegeben. Auf Zustimmung gestoßen waren insbesondere die unmittelbare Einbindung der ärztlichen Berufsverbände und wissenschaftlich-medizinischen Fach­gesellschaften in den Novellierungsprozess.

„Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe hat auf diesem Ärztetag zum dritten Mal versprochen, dass es eine neue Gebührenordnung für Ärzte geben wird, wenn wir uns mit der PKV einigen. Wenn wir voran kommen wollen, müssen wir zum Konsens bereit sein“, sagte Klaus Reinhardt, Vorsitzender des GOÄ-Ausschusses der Bundes­ärzte­kammer, vor den Delegierten.

Ärztetag gibt grünes Licht

Das Ärzteparlament forderte die BÄK auf, die von den ärztlichen Berufsverbänden und wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften eingebrachten Änderungs­vor­schläge zum Leistungsverzeichnis unter deren Beteiligung mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) und der Beihilfe abzustimmen. Die Verbände und Fachgesellschaften sollen demnach auch weiter in den laufenden Bewertungsprozess eingebunden werden.

Der Beschluss des Ärztetages sieht außerdem vor, dass ein geeignetes Verfahren zur dauerhaften Beteiligung auch über den Novellierungsprozess hinaus zu Fragen der Weiterentwicklung und Pflege der neuen GOÄ etabliert werden soll. „Die Bundes­ärztekammer soll sich im Rahmen der Fassung der Geschäftsordnung der Gemein­samen Kommission zur Weiterentwicklung der GOÄ (GeKo) für ein Gastrecht der entsprechenden Verbände einsetzen“, so der Ärztetag.

Für den weiteren Novellierungsprozess hat der Ärztetag die BÄK beauftragt, die mit den ärztlichen Berufsverbänden und wissenschaftlich-medizinischen Fachgesell­schaften überarbeiteten Entwürfe zum Leistungsverzeichnis und den finalen Bewertun­gen der GOÄ an das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zu übergeben und Änderungen der Bundesärzteordnung (BÄO) und des Paragrafenteils der GOÄ zu akzeptieren. Voraussetzung dafür sind zwölf Bedingungen.

  1. Die Leistungslegendierungen und -bewertungen entsprechen den aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen und sind zwischen den ärztlichen Berufsverbänden und wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften, der Bundesärztekammer, dem PKV-Verband und der Beihilfe sowie dem BMG abgestimmt. 

  2. Die Leistungen werden mit einem Einfachsatz bewertet, der mit dem bisherigen durchschnittlichen Steigerungssatz vergleichbar ist. Erforderliche Zusatzauf­wände, die sich aus der jeweiligen Leistung, den Umständen ihrer Erbringung oder aus patientenbezogenen Gründen ergeben, sind in entsprechenden leistungsbezogenen, den zeitlichen und qualitativen Aufwand berücksichtigen­den Erschwerniszuschlägen abgebildet. Darüber hinausgehende besondere Erschwernisgründe, die zur Steigerung auf den zweifachen Gebührensatz berechtigen, werden in einer sogenannten Positivliste aufgenommen. 

  3. Die sogenannte Negativliste, nach der für spezielle Behandlungsumstände eine Steigerung ausgeschlossen werden sollte, wird gestrichen. 

  4. Die Leistungsbewertungen folgen einer betriebswirtschaftlichen Grundkalkula­tion. In nachvollziehbaren Simulationsrechnungen führen die Bewertungen zum erwarteten Preiseffekt der neuen GOÄ von mindestens 5,8 Prozent (+/- 0,6 Pro­zent) Ausgabensteigerung der PKV-Unternehmen und der Beihilfe je substitutiv Krankenversicherten in den ersten drei Jahren nach dem Inkrafttreten der neuen GOÄ. Die betriebswirtschaftliche Grundkalkulation ermöglicht die kontinuierliche Weiterentwicklung der GOÄ, insbesondere bei Aufnahme neuer innovativer Leistungen oder bei Anpassung der GOÄ in Bezug auf allgemeine und spezielle Kostenentwicklungen. 

  5. Leistungen der persönlichen ärztlichen Zuwendung sowie hausärztliche Leistungen werden durch die Aufnahme zeitgestaffelter Gesprächsleistungen besser abgebildet und angemessen vergütet. 

  6. Die Bildung von Analogziffern bei innovativen, nicht im Gebührenverzeichnis aufgenommenen Leistungen ist weiterhin möglich. Darüber hinaus ist auch die analoge Berechnung von Verlangensleistungen möglich. 

  7. Individuelle Gesundheitsleistungen sind weiterhin nach der GOÄ – auch als analoge Leistungen – berechnungsfähig. 

  8. Mit der Einrichtung einer GeKo, die dem Verordnungsgeber fortlaufend die Aufnahme neuer Behandlungs- und Diagnoseverfahren empfehlen soll, ist eine kontinuierliche Weiterentwicklung der GOÄ entsprechend des medizinischen Fortschritts gewährleistet. 

  9. Die Empfehlungen der GeKo haben einen rechtsprägenden Charakter. Sie können nur einstimmig und damit ausschließlich mit Zustimmung der von der Bundes­ärzte­kammer repräsentierten Ärzteseite zustande kommen. 

  10. In einer dreijährigen Monitoringphase nach Inkrafttreten der neuen GOÄ wird die Ausgabenentwicklung von PKV und Beihilfe durch die GeKo mithilfe einer von ihr beauftragten Datenstelle analysiert. Im Rahmen des Monitorings erfolgt die Analyse der GOÄ-basierten Ausgabensteigerung von PKV und Beihilfe je substitutiv Krankenversicherten ausschließlich bezogen auf den erwarteten Preiseffekt durch die neue GOÄ von mindestens 5,8 Prozent (+/- 0,6 Prozent). Die Analysen zum Preiseffekt der neuen GOÄ basieren auf Daten der sogenannten Kopfschadenstatistik, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen von den PKV-Unternehmen und der Beihilfe an die Bundesanstalt für die Finanzdienst­leistungsaufsicht (BaFin) gemeldet werden. Leistungen auf Verlangen (Wunsch­leistungen) – mit „V“ zu kennzeichnen – und alle sonstigen Leistungen anderer Kostenträger sind kein Bestandteil der Datenerhebung der Datenstelle. Sie sind für Kostenentwicklungen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, auch nicht im Rahmen der Monitoringphase von drei Jahren.         

  11. Die Bundesärztekammer ist berechtigt, eigene Daten an die Datenstelle zu übersenden. Bei Überschreiten oder unterschreiten der Grenzen des erwarteten Preiseffektes der neuen GOÄ nimmt die GeKo Beratungen zu den Ursachen des Überschreitens oder Unterschreitens auf. Automatische Anpassungselemente der GOÄ bei Verfehlen des Preiseffektes nach oben oder unten sind nicht vorgese­hen. Ausgabenentwicklungen, die aufgrund von Morbidität, Alter, innovativer oder neuer Leistungen, Epidemien, Veränderung der Anzahl der Versicherten oder der Anzahl der Ärzte entstanden sind, sind mit Hilfe der von der GeKo beauftragten Datenstelle in geeigneten rechnerischen Verfahren vom Preiseffekt zu differenzieren und nicht Gegenstand möglicher Empfehlungen der GeKo zur Weiterentwicklung der GOÄ. Die Analyse der Kopfschadenstatistik von PKV und Beihilfe beschränkt sich ausschließlich auf den Zeitraum der dreijährigen Einführungsphase. 

  12. Die Bundesärztekammer wird die so beschriebene Neuordnung der GOÄ nur dann beim BMG als konsentiert einbringen, wenn von einer neuen Bundes­regierung in der nächsten Legislaturperiode des Bundestages keine weiteren grundlegenden ordnungspolitischen Beeinträchtigungen in der privatärztlichen Versorgung vorgesehen sind. Das gilt insbesondere für den Fall, dass eine GOÄ unabhängige Einheitsgebührenordnung geplant wird.

EB

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