Ärzteschaft

GOÄ-Novellierung: Das Konzept der Ärzteschaft

  • Mittwoch, 9. Februar 2011

Berlin – Die Beratungen zur Novellierung der Amtlichen Gebührenordnung für Zahnärzte nähern sich dem Ende. Damit steht eine entscheidende Weichenstellung auch für die Amtliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) an: Der Verband der privaten Krankenversicherung und die Beihilfe-Träger wollen Qualität, Mengen und Preise ärztlicher Leistungen zukünftig selber bestimmen und fordern die Einführung einer Öffnungsklausel für Selektivverträge zwischen den Versicherern und Ärzten. Als Erfolg und Vorbild werden die Rabattverträge bei Arzneimitteln gehandelt.

„Folgen nun bald Rabattverträge für ärztliche Leistungen?“, fragt Regina Klakow-Franck im Titelaufsatz der aktuellen Ausgabe des Deutschen Ärzteblattes (DÄ, Heft 6). Dies müsse unbedingt verhindert werden, betont die stellvertretende Hauptgeschäftsführerin der Bundesärztekammer (BÄK). Die Ärzteschaft lehne die Öffnungsklausel jedenfalls strikt ab.

Statt die privatärztliche Versorgung dem Preiswettbewerb und damit dem freien Markt zu überlassen, erwarte die Ärzteschaft vom Gesetzgeber, „dass er seiner Verantwortung für einen fairen Interessenausgleich zwischen Patient und Arzt nachkommt“. Damit die GOÄ die ihr zugedachte Funktion des fairen Interessenausgleichs zwischen Arzt und Patient erfüllen könne, müsse sie jedoch dringend aktualisiert werden, betont Klakow-Franck.

Ausführlich erläutert die Leiterin des Dezernats „Gebührenordnung“ im aktuellen DÄ den Vorschlag der Ärzteschaft für eine solche neue GOÄ.

Unter Einbeziehung von insgesamt rund 160 ärztlichen Berufsverbänden und medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaften hat die BÄK eine Neubeschreibung des ärztlichen Leistungsspektrums erarbeitet. Dabei wurden nicht nur neue Leistungen, wie zum Beispiel neue Operationsmethoden und medizintechnische Innovationen in das Leistungsverzeichnis integriert, sondern zahlreiche Kapitel und Subkapitel völlig neu konzipiert.

Dem Bedarf einer älter werdenden Bevölkerung entsprechend wurden Gebührenpositionen für die Versorgung chronisch kranker Patienten aufgenommen. Völlig neu geschaffen wurden Subkapitel unter anderem für die Palliativmedizin und multimodale Schmerztherapie sowie für ärztliche Leistungen aus dem Bereich der Rehabilitationsmedizin.

Komplexere Leistungen, wie größere operative Eingriffe und interventionelle Maßnahmen, wurden unter Erfassung der methodisch notwendigen Einzelschritte legendiert. Klakow-Franck erwartet hiervon für die Zukunft eine erhebliche Reduzierung von Abrechnungskonflikten und Auslegungsfragen.

Das von der BÄK neu konzipierte GOÄ-Leistungsverzeichnis umfasst nunmehr insgesamt 4.065 Gebührenpositionen (2.993 Positionen ohne laborärztliche Leistungen) gegenüber 2.916 Gebührenpositionen heute (1.990 Positionen ohne Labor). Aus der Vergrößerung des Leistungsverzeichnisses dürfe jedoch nicht voreilig der Schluss gezogen werden, Privatabrechnungen würden zukünftig umfangreicher ausfallen als bisher, schreibt Klakow-Franck.

Das Gegenteil sei der Fall: Die von der Bundesärztekammer in Kooperation mit den privatärztlichen Verrechnungsstellen durchgeführten Feldversuche zur neuen GOÄ hätten gezeigt, dass vergleichbare Behandlungsfälle auf Basis des neukonzipierten Einzelleistungskatalogs mit wesentlich weniger Gebührenpositionen zielgenauer abgebildet werden könnten.

JF

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