Große Einigkeit über Handlungsbedarf bei Medizinalcannabis

Berlin – Das Vorhaben der Bundesregierung, die ärztliche Verordnung von Medizinalcannabis zu Konsumzwecken über Onlineportale einzuschränken, traf bei einer Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestags prinzipiell auf breite Zustimmung der Fachverbände. Es gibt aber auch Forderungen nach einem differenzierteren Vorgehen.
Seit der Teillegalisierung von Cannabis als Konsumdroge ist die Menge des nach Deutschland importierten Medizinalcannabis durch die Decke gegangen. Allein im ersten Halbjahr 2025 lag die Steigerung im Vergleich zum Vorjahreszeitraum bei mehr als 400 Prozent, ein Anstieg von rund 19 auf rund 80 Tonnen. Die Zahl der Verordnungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) stieg derweil nur um neun Prozent.
Die Vermutung liegt deshalb nahe, dass dies an der florierenden Szene von Onlineanbietern liegt, die Interessenten den Zugang zu ärztlichen Verordnungen auf Selbstzahlerbasis ermöglichen – oft nur auf Basis eines ausgefüllten Fragebogens.
Dem will die Bundesregierung im Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG-E) durch ein Fernbehandlungs- und Versandverbot einen Riegel vorschieben und erhält dafür breite Zustimmung. Ärzte sollen Cannabisblüten nur noch nach persönlichem Kontakt mit Patienten in einer Arztpraxis oder bei einem Hausbesuch verordnen dürfen.
Die Bundesärztekammer (BÄK) begrüße die Intention des Gesetzentwurfs ausdrücklich, erklärte ihr Präsident Klaus Reinhardt gestern bei der ersten Anhörung des Entwurfs im Bundesgesundheitsausschuss.
„Es handelt sich um eine absolut individuelle Therapie und diese Individualität muss angemessen abgebildet werden“, sagte er. Der persönliche Kontakt sei eine unabdingbare Voraussetzung für die Verordnung eines Cannabispräparats. Das gelte genauso für andere Arzneimittel mit Suchtpotenzial wie Schmerz- oder Schlafmittel. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) stimmte dem zu.
Reinhardt wurde dabei noch grundsätzlicher. Für Cannabisblüten müssten generell andere Regularien als für reguläre Arzneimittel gelten, da diese keine arzneimittelrechtliche Zulassung für konkrete Anwendungsgebiete besitzen. „Eine standardisierte Evidenz liegt aus unserer Sicht nicht vor“, betonte er. Die BÄK sehe die Verordnungsfähigkeit zulasten der GKV deshalb generell kritisch.
In ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf betonte sie deshalb erneut den Bedarf, ein gezieltes Forschungsprogramm aufzulegen, das weiterführende klinische Studien zu Indikation, Anwendung und Nebenwirkungen von medizinischem Cannabis ermöglicht.
Dem stimmte der GKV-Spitzenverband zu. Der Gesetzänderungsentwurf solle auch zum Anlass genommen werden, die Versorgungsbedingungen und die Leistungspflicht für Cannabis in Form von getrockneten Blüten zu überprüfen, schreibt er in seiner Stellungnahme.
Differenzierte Betrachtung der Apotheker
Weniger Eintracht herrscht indes in der Apothekerschaft. Die Bundesvereinigung deutscher Apothekerverbände (ABDA) unterstützt den Gesetzentwurf rundheraus. Der Verband der Cannabis versorgenden Apotheken (VCA) hingegen plädiert dafür, die vorgesehenen Neuregelungen detaillierter zu fassen als bisher, da diese sonst vor allem tatsächlichen Patienten schaden würden.
Der verbindliche persönliche Kontakt zwischen Ärzten und Patienten sei unabdingbar, eine Verordnung nach bloßem Ausfüllen eines Fragebogens sei also keineswegs ausreichend. Allerdings könne der ärztliche Kontakt durchaus telemedizinisch erfolgen.
Dies müsse er sogar häufig sogar, da es in der Cannabistherapie nach wie vor keinen flächendeckenden Zugang zu ärztlicher Versorgung über Vor-Ort-Praxen gebe. Ähnliches gelte für die Apotheken, die wie die Praxen sehr spezifische Qualifikationen vorhalten müssten, um eine Cannabismedikation zu betreuen – was viele schlicht nicht leisten könnten.
Davon seien insbesondere Patienten im ländlichen Raum betroffen, die wiederum statistisch meist schwerkranke Menschen mit starker Schmerzsymptomatik oder neurologischen Erkrankungen wie Multipler Sklerose (MS) oder Parkinson seien. Diese Patienten seien überdurchschnittlich oft in ihrer Bewegungsfähigkeit eingeschränkt, weshalb die weiten Wege durch ein Fernbehandlungs- als auch ein Versandverbot für diese eine unzumutbare Härte darstellen würden.
Es gäbe auch viele GKV-Patienten, die Cannabisblüten über den Versand beziehen, betonte VCA-Geschäftsführerin Christiane Neubaur. „Da besteht eine große Gefahr für die Versorgung dieser Patienten“, unterstrich sie.
So verweist auch der Bundesverband pharmazeutischer Cannabinoidunternehmen (BPC) auf die fehlende Unterscheidung zwischen unseriösen Plattformen und medizinisch verantwortungsvoll betriebenen Telemedizinplattformen im Entwurf. Dieser schieße über das Ziel hinaus. „Statt gezielt Missbrauchsstrukturen zu adressieren, wird die gesamte reguläre Versorgung in Mithaftung genommen“, schreibt der Verband.
Ähnlich argumentierte die Einzelsachverständige Kirsten Müller-Vahl, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie und Oberärztin an der Klinik für Psychiatrie, Sozialpsychiatrie und Psychotherapie der Medizinischen Hochschule Hannover. Sie warnte davor, unverhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen.
Natürlich würden Cannabisblüten ein Abhängigkeitspotenzial bergen, das gelte aber auch für andere Arzneimittel, die telemedizinisch verordnet werden dürfen. Jeder Arzt müsse deshalb im Einzelfall selbst entscheiden können, ob ein persönlicher Kontakt zum Patienten notwendig ist.
Zudem müsse abgewogen werden, welchen tatsächlichen Schaden eine Einschränkung des Zugangs zu medizinischen Cannabisblüten auch unter denjenigen verursachen könne, die sie nicht mit therapeutischer Absicht beziehen wollen. Es zeige sich aus den bisherigen Studien, dass das Ende der Verbotspolitik dafür sorge, dass Menschen legale Bezugswege bevorzugen.
Dort könnten sie sich anders als auf dem Schwarzmarkt nämlich darauf verlassen, qualitativ hochwertiges Cannabis zu erhalten, das nicht durch gesundheitsschädliche Streckmittel verunreinigt oder mit synthetischen Cannabinoiden versetzt ist.
Es sei „zweifelsfrei und eindeutig“, dass weitere Einschränkungen viele dieser Menschen wieder auf den Schwarzmarkt drängen würde. „Je mehr illegaler Markt, desto weniger Jugendschutz“, betonte sie.
Die Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin (ACM), in deren Vorstand Müller-Vahl sitzt, weist zudem auf Widersprüche im Gesetzentwurf hin. Darin werde das Versandverbot nämlich mit einer Stärkung der pharmazeutischen Beratung in den Apotheken begründet – während an anderer Stelle betont werde, dass diesen durch die Neureglung keinerlei zusätzlicher Aufwand entstehe.
„Die Beratungsargumentation dient damit eher der Rechtfertigung des Versandverbots als der tatsächlichen Stärkung pharmazeutischer Beratung – und sowohl der Aufwand als auch die Kostenbelastung für Bürgerinnen und Bürger werden systematisch ausgeblendet“, schreibt die ACM.
Ein pauschales Verbot von Versand und telemedizinischer Behandlung würde angesichts der geringen Zahl an versorgenden Praxen und Apotheken vielmehr dazu führen, dass eine große Zahl von schwerkranken Patienten keinen Zugang mehr zu Medizinalcannabisblüten hat, unabhängig davon, ob die Verordnung privatärztlich oder zulasten der GKV erfolgt.
Stattdessen müsse eine sachgerechte Regulierung auf Einzelfallgerechtigkeit, qualitätsgesicherter Telemedizin und einer versorgungssichernden Arzneimittelabgabe setzen.
Auch die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen (DHS) sieht im Missbrauch ärztlicher Verordnungen für den Freizeitkonsum primär Hinweise auf ein mögliches Ausweichverhalten. Trotz der Teillegalisierung sei der legale Zugang zu nicht-medizinischem Cannabis mit einer kontrollierten Produktqualität für viele Konsumierende immer noch sehr hochschwellig.
Erforderlich wäre deshalb aus ihrer Sicht vielmehr eine Weiterentwicklung des Konsum-Cannabisgesetzes unter Gesundheits-, Verbraucher- und Jugendschutzaspekten so wie Änderungen im Medizinal-Cannabisgesetz, um Fehlentwicklungen aufzuheben. Um die Folgen von Cannabiskonsum zu reduzieren, brauche es eine deutliche Stärkung von Prävention, Beratung, Behandlung und Suchtselbsthilfe auf allen politischen Ebenen.
Weiterer Widerspruch gegen die Pläne des Koalitionspartners kommt unterdessen aus der SPD-Bundestagsfraktion. Die Regelungen griffen in die Berufsfreiheit von Ärzten und in die Handlungsfreiheit von Patienten ein, erklärte deren rechtspolitische Sprecherin Carmen Wegge dem Nachrichtenmagazin Spiegel.
Außerdem benachteilige das Versandverbot Anbieter aus dem EU-Ausland erheblich und verletze somit die Dienstleistungsfreiheit und den freien Warenverkehr. Sie fordert deshalb eine „verfassungskonforme, europarechtskonforme Lösung, die Versorgungssicherheit, Gleichbehandlung und digitale Zugänglichkeit gewährleistet“.
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