Ärzteschaft

Grundpauschale von Rheumatologen steigt Anfang Oktober

  • Montag, 17. August 2020
/okrasyuk, stockadobecom
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Berlin – Der Bewertungsausschuss hat zum ersten Oktober die Grundpauschale der Rheu­­matologen erhöht. Grund dafür ist der Mehraufwand, der ihnen durch die Indika­tions­erweiterung podologischer Therapien entsteht.

Mitte Februar dieses Jahres hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) entschieden, dass Ärzte künftig auch für Patienten mit krankhaften Schädigungen am Fuß als Folge einer sensiblen oder sensomotorischen Neuropathie oder als Folge eines Querschnittsyn­droms eine Podologie verordnen können.

Bislang war dies nur beim diabetischen Fußsyn­drom möglich. Der G-BA passte dafür die Heilmittel-Richtlinie entsprechend an.

Mit einer podologischen Therapie sollen bei betroffenen Patienten unumkehrbare Folge­schädigungen der Füße verhindert werden, wie sie durch Entzündungen und Wundhei­lungs­störungen entstehen können.

Der Bewertungsausschuss hat die Grundpauschalen dieser Fachgruppe um zwei Punkte erhöht: Die Gebührenordnungsposition (GOP) 13691 ist ab Oktober mit 248 Punkten be­wertet, die GOP 13692 mit 246 Punkten.

„Bei anderen Fachgruppen ist die Verordnung podologischer Therapien sehr selten und in den Grund- beziehungsweise Versichertenpauschalen enthalten“, hieß es von der Kassen­ärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zur Erläuterung.

Die KBV hat in einer Praxisinformation zusammengestellt, was Ärzte zur Verordnung ei­ner podologischen Therapie wissen sollten. Vorgestellt wird zum Beispiel, was zur Ein­gangsdiagnostik gehört und welche Befunde benötigt werden.

„Können Ärzte bei einer sensiblen oder sensomotorischen Neuropathie zwar eine Sensibi­litätsstörung nachweisen (zum Beispiel mittels Semmes-Weinstein Monofilament oder 128 Hz-Stimmgabel), aber keine gesicherte Diagnose stellen, so müssen sie zeitnah nach der ersten Verordnung eine fachärztlich-neurologische Diagnosesicherung veran­lassen“, heißt es darin zum Beispiel.

hil

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