Grundpauschale von Rheumatologen steigt Anfang Oktober

Berlin – Der Bewertungsausschuss hat zum ersten Oktober die Grundpauschale der Rheumatologen erhöht. Grund dafür ist der Mehraufwand, der ihnen durch die Indikationserweiterung podologischer Therapien entsteht.
Mitte Februar dieses Jahres hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) entschieden, dass Ärzte künftig auch für Patienten mit krankhaften Schädigungen am Fuß als Folge einer sensiblen oder sensomotorischen Neuropathie oder als Folge eines Querschnittsyndroms eine Podologie verordnen können.
Bislang war dies nur beim diabetischen Fußsyndrom möglich. Der G-BA passte dafür die Heilmittel-Richtlinie entsprechend an.
Mit einer podologischen Therapie sollen bei betroffenen Patienten unumkehrbare Folgeschädigungen der Füße verhindert werden, wie sie durch Entzündungen und Wundheilungsstörungen entstehen können.
Der Bewertungsausschuss hat die Grundpauschalen dieser Fachgruppe um zwei Punkte erhöht: Die Gebührenordnungsposition (GOP) 13691 ist ab Oktober mit 248 Punkten bewertet, die GOP 13692 mit 246 Punkten.
„Bei anderen Fachgruppen ist die Verordnung podologischer Therapien sehr selten und in den Grund- beziehungsweise Versichertenpauschalen enthalten“, hieß es von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zur Erläuterung.
Die KBV hat in einer Praxisinformation zusammengestellt, was Ärzte zur Verordnung einer podologischen Therapie wissen sollten. Vorgestellt wird zum Beispiel, was zur Eingangsdiagnostik gehört und welche Befunde benötigt werden.
„Können Ärzte bei einer sensiblen oder sensomotorischen Neuropathie zwar eine Sensibilitätsstörung nachweisen (zum Beispiel mittels Semmes-Weinstein Monofilament oder 128 Hz-Stimmgabel), aber keine gesicherte Diagnose stellen, so müssen sie zeitnah nach der ersten Verordnung eine fachärztlich-neurologische Diagnosesicherung veranlassen“, heißt es darin zum Beispiel.
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