Medizinische Fußpflege kann für weitere Indikationen verordnet werden

Berlin – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat eine jahrelange Diskussion zur Verordnung von Podologie beendet und die medizinische Fußpflege für weitere Indikationen in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aufgenommen.
So sollen nicht nur beim diabetischen Fußsyndrom entsprechende Therapien verordnet werden können, sondern auch bei Schädigungsbildungen an Haut und Zehennägeln, die mit einem diabetischen Fußsyndrom vergleichbar sind, hieß es vom G-BA.
„Eine fachgerecht durchgeführte Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung soll Folgeschädigungen wie Entzündungen vermeiden, die im schlimmsten Fall zu einer Amputation des Fußes führen können“, erläuterte Monika Lelgemann, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses Veranlasste Leistungen.
Podologie soll auch bei Sensibilitätsstörungen oder Durchblutungsstörungen (Makro-, Mikroangiopathie, Neuropathie, Angioneuropathie) verordnet werden können. Laut der Heil- und Hilfsmittelrichtlinie können die Heilmittel von Vertragsärzten sowie im Zuge des Entlassmanagements von Krankenhäusern verordnet werden.
Wie viele Patienten von der neuen Verordnung, die voraussichtlich Mitte des Jahres in Kraft treten wird, profitieren, ist noch unklar. „Wir müssen in den kommenden Jahren den Verordnungsalltag beobachten, wie viele Menschen nun eine podologische Therapie bekommen“, erklärte Josef Hecken, der unparteiische Vorsitzende.
In der Expertenanhörung zur Überprüfung der Hilfsmittel-Richtlinie seien sehr unterschiedliche Angaben gemacht worden, wie viele Patienten diese Leistung benötigen.
Ursprünglich hatte die Patientenvertretung Mitte 2018 den Antrag eingereicht, dass die Heilmittelrichtlinie sowie der Heilmittelkatalog zur Verordnungsfähigkeit von podologischen Therapien überprüft wird. Nach ursprünglichem Plan hatte der G-BA frühestens im Mai 2021 den Beschluss fassen wollen. Nun wurden die Beratungen über ein Jahr früher abgeschlossen.
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