Heilmittelverordnungen: Petitionsausschuss für längere Gültigkeit

Berlin – Der Petitionsausschuss des Bundestags unterstützt die Forderung nach einer längeren Gültigkeitsdauer von Heilmittelverordnungen. Der Petent hatte in seiner Eingabe die aktuellen Fristen, die meist zwischen 14 und 28 Tagen liegen, als zu kurz kritisiert und eine Frist von drei Monaten verlangt.
Die Heilmittelverordnungen verfielen sonst zu häufig, weil Therapeuten oder Patienten verreist oder krank seien, heißt es in der Petition. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat im Augenblick in einer Richtlinie festgelegt, dass die Heilmittelbehandlung spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Ausstellen der Verordnung beginnen soll, damit die Behandlung zeitnah erfolgt.
Für die Podologie und Ernährungstherapie gilt eine Frist von 28 Tagen. Außerdem hat der Arzt die Möglichkeit, einen späteren Behandlungstermin auf der Verordnung kenntlich zu machen, wenn aus medizinischer Sicht ein sofortiger Behandlungstermin nicht erforderlich ist. Der behandelnde Arzt kann dazu jedoch nicht verpflichtet werden.
Das Bundesministerium für Gesundheit sieht bei der augenblicklichen Regelung kein Problem: Diese sei sachgerecht und eine längere Gültigkeit der Verordnung nicht erforderlich. Im Übrigen bestehen nach Auffassung des Ministeriums ausreichende Möglichkeiten, um die Gültigkeit der Verordnung bei einem späteren Behandlungsbeginn oder einer längeren Unterbrechung etwa bei Krankheit oder Urlaub aufrechtzuerhalten.
Trotz dieser Einschätzung sieht der Petitionsausschuss Handlungsbedarf und plädiert dafür, dem BMG die Petition „als Material“ zu überweisen.
Diskutieren Sie mit
Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.
Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.
Diskutieren Sie mit: