Vermischtes

Haftpflicht­versicherung: Kritik an Regressverzicht für Hebammen

  • Freitag, 18. September 2015

Berlin – Vor weiterhin hohen Prämien bei der Haftpflichtversicherung für Krankenhäuser hat der Geschäftsführer des Ecclesia Versicherungsdienstes auf dem 16. Deutschen Medizinrechtstag in Berlin gewarnt. Michael Petry sagte, „die Haftpflichtversicherung im Gesundheitswesen steht vor dem Kollaps.“ Um dem steigenden Schadenaufwand gerecht zu werden, erhöhten die Versicherer kontinuierlich die Prämien. Die größten Kosten für Krankenhäuser entstünden dabei in der Geburtshilfe.

Zwar soll die im Versorgungsstärkungsgesetz vorgesehene Regressbeschränkung für Hebammen bei Geburtsschäden Versicherungsprämien senken und die Angebotsseite auf dem Versicherungsmarkt beleben. Doch laut Petry wird keiner dieser Effekte eintreten: „Im Gegenteil: zahlreiche Prozesse durch alle Instanzen sind vorpro­grammiert, in denen um die Definition von Geburtshilfe und um Grade von Fahrlässigkeit gestritten wird“, so der Geschäftsführer. In langwierigen Prozessen würden zudem Versicherer Schäden lange offen halten. Diese Rückstellungen werden bei der Berechnung der Versicherungsprämien berücksichtigt, weshalb diese sich dadurch höchstens langfristig verringern könnten.

Petry fordert, stattdessen im gesamten Gesundheitsbereich die Regressmöglichkeit für Sozialversicherungsträger aufzuheben: „Und zwar für alle, schwer trennbare Formen der Fahrlässigkeit.“ Ansonsten stiegen die Preise weiter. Das könnte zur Folge haben, dass weitere Geburtshilfe-Abteilungen kleinerer Krankenhäuser schließen müssen. „Ein Ergebnis, das wir uns nicht wünschen können", betonte Petry.

Hintergrund für die gesetzlich vorgesehenen Regressbeschränkungen sind die seit Jahren steigenden Haftpflichtprämien für freiberuflich tätige Hebammen. In dem Gesetzentwurf heißt es dazu: „Ein Ersatzanspruch wegen Schäden aufgrund von Behandlungsfehlern in der Geburtshilfe kann von Kranken- und Pflegekassen gegenüber freiberuflich tätigen Hebammen nur geltend gemacht werden, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.“

Nur in solchen Fällen könnten die Kassen die Mittel, die sie für die Behandlung und Pflege eines geschädigten Kindes oder der Mutter aufgebracht haben, von der Haftpflichtversicherung der Hebamme zurückfordern. Dadurch werde das zu versichernde Risiko erheblich reduziert, was zu einer Stabilisierung der Prämien und damit zu einer bezahlbaren Berufshaftpflichtversicherung der freiberuflich tätigen Hebammen beitragen werde, heißt es in der Gesetzesbegründung.

hil

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