Ärzteschaft

Hessen und Nordrhein segnen ausschließliche Fernbehandlung ab

  • Montag, 26. November 2018
/rocketclips, stockadobecom
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Frankfurt am Main/Düsseldorf – Die Delegierten der Landesärztekammer Hessen und der Ärztekammer Nordrhein haben bei ihren Vertreterversammlungen die Lockerung des Fernbehandlungsverbots beschlossen.

Die ausschließliche Beratung oder Behandlung von dem Arzt noch unbekannten Patienten über Kommunikationsmedien ist demnach künftig in Hessen und Nordrhein im Einzelfall unter anderem erlaubt, „wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird.“

Die Kammerversammlungen sind mit ihren Beschlüssen den Vorschlägen des 121. Deutschen Ärztetags in Erfurt gefolgt. Dort hatten die Delegierten für eine Änderung der (Muster-)Berufsordnung gestimmt.

Man wolle die Entwicklungen aktiv mitgestalten, hieß es aus den Reihen der Delegierten der Landesärztekammer Hessen. Dennoch sieht das hessische Ärzteparlament dringenden Handlungsbedarf mit Blick auf die Definition von Rahmenbedingungen für die Fernbehandlung und erwartet schnellstmögliche Klärung offener Fragen durch den Ausschuss der Bundesärztekammer.

Der Präsident der Ärztekammer Nordrhein, Rudolf Henke, begrüßt die erweiterte Möglichkeit zur Fernbehandlung. „Der verantwortungsbewusste Einsatz moderner Kommunikationsmedien erweitert das Spektrum unserer Versorgungsmöglichkeiten.“

Gleichzeitig betonte Henke: „Der persönliche Kontakt bleibt für uns Ärztinnen und Ärzte im Rheinland das Maß der Dinge. Onlinekommunikation und visuelle Inspektionen via Bildschirm können additiv genutzt werden, sie werden aber nicht die notwendige persönliche Zuwendung von Ärztinnen und Ärzten ersetzen.“

Bevor die geänderte Berufsordnung der Ärztekammer Nordrhein in Kraft tritt, muss die zuständige Aufsichtsbehörde, das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, die Änderung genehmigen.

may

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