Ärzteschaft

Verbot ausschließlicher Fernbehandlung in Hamburg aufgehoben

  • Dienstag, 9. April 2019
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Hamburg – Die Delegiertenversammlung der Ärztekammer Hamburg hat sich in ihrer gestrigen Sitzung für die Möglichkeit einer ausschließlichen Fernbehandlung im Einzel­fall unter Wahrung der ärztlichen Sorgfaltspflicht ausgesprochen. Den Weg auf Bundes­ebene geebnet hatte bereits der 121. Deutsche Ärztetag in Erfurt im vergangenen Jahr. Hamburg folgt mit dem gestrigen Beschluss nun der Bundesebene und setzt den Wort­laut der Musterberufsordnung der Bundesärztekammer (BÄK) um.

Paragraf 7 Absatz 4 der Berufsordnung lautet: „Ärztinnen und Ärzte beraten und behan­deln Patientinnen und Patienten im persönlichen Kontakt. Sie können dabei Kommuni­kationsmedien unterstützend einsetzen. Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befund­erhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird und die Patientin oder der Patient auch über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Be­handlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt wird.“

Pedram Emami, Präsident der Ärztekammer Hamburg, begrüßte den Beschluss heute. „Die technologischen Entwicklungen bieten viele Chancen, die es auch im Gesundheits­wesen zu nutzen gilt“, sagte er. Nun habe auch Hamburg die Voraussetzungen dafür geschaffen, in definierten Grenzen Patienten unter Wahrung der ärztlichen Sorgfaltspflicht aus­schließ­lich fernbehandeln zu können.

Es gelte nun, diesen neuen rechtlichen Rahmen im Sinne der Berufsordnung und der Patienten mit Leben zu erfüllen. Emami kündigte an, dass man sich sicher künftig häufig mit der Frage beschäftigen werde, welche Angebote auf dem Markt zulässig seien und welche Angebote den berufsrechtlichen Rahmen sprengten.

Die geänderte Berufsordnung muss noch von der Behörde für Gesundheit und Verbrau­cherschutz genehmigt und anschließend im Hamburger Ärzteblatt veröffentlicht werden. Erst dann tritt sie in Kraft.

may/EB

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