Hessisches Landessozialgericht korrigiert Beitragsbemessung bei Ärzten

Darmstadt – Das Hessische Landessozialgericht hat die Berechnung der Beiträge für die Altersvorsorge niedergelassener Kassenärzte in Hessen korrigiert. Nach einem heute veröffentlichten Urteil (Az.: L 4 KA 2/15) müssen künftig hohe nichtärztliche Sachkosten der Mediziner beitragsmindernd berücksichtig werden, entschied der 4. Senat in einem heute veröffentlichten Urteil. Die Revision wurde zugelassen.
Geklagt hatte eine Nierenspezialistin aus dem Landkreis Kassel. Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen hatte die Ärztin in die höchste Beitragsklasse eingestuft und von ihr im Quartal 5.800 Euro verlangt. Dabei ging sie von einem Jahreshonorar der Medizinerin von rund 900.000 Euro aus. Tatsächlich stammen aber 90 Prozent des Honorars aus nichtärztlichen Dialyseleistungen. Diese müssten bei der Berechnung der Beitragsbemessung vom Honorar abgezogen werden, so das Gericht. Die Folge: Der Quartalsbeitrag sinkt auf 1.254 Euro.
Die KV Hessen muss nun über die Eingruppierung der Ärztin und die Beitragsfestsetzung unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung neu entscheiden. Die KV Hessen verfügt als einzige KV in Deutschland mit der Erweiterten Honorarverteilung (EHV) über eine eigene Altersversorgung für die niedergelassenen Vertragsärzte. Zum Juli 2012 wurden die Grundsätze der EHV dahingehend geändert, dass die Beiträge nach der Honorarhöhe ohne Abzug von Kostenerstattungen festgesetzt werden.
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