Vermischtes

Höchstbetrags­regelung für DiGA-Rahmen­vereinbarung steht

  • Mittwoch, 15. Dezember 2021
/MQ-Illustrations, stock.adobe.com
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Berlin – Die Bestimmung von Höchstbeträgen bei der Erstattung von Digitalen Gesundheitsanwendun­gen (DiGA) soll mittels der Bildungs von Indikationsgruppen erfolgen. Wie die DiGA-Herstellerverbände heute erläuterten, soll ein neu zu bildenes Gremium – die sogenannte „Gemeinsame Stelle“ – auf der Ba­sis der vorgenommenen Einteilung dann die konkreten Höchstpreisberechnungen durchführen. Zudem soll es Schwellenwerte für Preise geben, bei deren Unterschreitung der Hersteller keine gesonderten Verhandlungen zum Erstattungsbetrag seiner DiGA führen muss.

Ariane Schenk vom Branchenverband Bitkom betonte, bei den vorgestellten Regelungen zur DiGA-Rahmenvereinbarung zwischen GKV-Spitzenverband und Herstellern handle es sich zwar um geschiedste Punkte, diese stünden allerdings noch unter dem Vorbehalt des abzuschließenden Benehmenverfahrens.

Das Schiedsverfahren zwischen Herstellern und GKV-Spitzenverband war trotz Vorlage einer vorläufigen Rahmenvereinbarung im April diesen Jahres notwendig, da bezüglich der Frage, ob und wie in dem Rah­menvertrag Regelungen zu Höchstpreisen und Schwellenwer­ten aufgenommen werden sollten, nicht ge­klärt werden konnte.

Sollten die nun geschiedsten Regelungen in die Rahmenvereinbarung einfließen, würde künftig die pari­tätisch von Herstellern und GKV-Spitzenverband besetzte Gemeinsame Stelle nach festgelegten Rechen­modellen dynamische Höchstpreise für die jeweiligen DiGA-Indikationsgruppen beschließen. Hierbei soll nochmals eine Binnendifferenzierung erfolgen: Medizinischer Nutzen soll von patientenrelevanten Struk­tur- und Verfahrensverbesserungen getrennt berücksichtigt werden.

Die Berechnungen sollen halbjährlich durch ein der Gemeinsamen Stelle untergeordnetes Fachgremium erfolgen – Geltungsstichtage wären jeweils der 1. April sowie der 1. Oktober. Sollte der tatsächliche Preis einer DiGA höher sein als der ermittelte Höchstbetrag, hat der Hersteller die Möglichkeit, den Preis abzu­senken, um Zuzahlungen für die Patienten zu vermeiden. Um Kellertreppeneffekte zu vermeiden, würde eine solche Absenkung nicht bei künftigen Berechnungen berücksichtigt werden.

Basis der bestimmten Höchstbeträge sind die Tagespreise: Laut Rechenmodell ergäben sich die Beträge aus den Tagespreisen inklusive Umsatzsteuer multipliziert mit der jeweiligen Anwendungsdauer. Preis­be­standteile für Hardware oder Dienstleistungen sollen in diesem Zusammenhang allerdings nicht berück­sichtigt werden.

Aus Sicht der DiGA-Hersteller wäre der Aufwand für dieses Verfahren derzeit nicht notwendig gewesen. Man hätte einige Preisbildungsrunden abwarten können, so der Tenor. Man habe sich aber trotzdem konstruktiv am Verfahren beteiligt und trage die Ergebnisse mit.

Trotz möglicher Kritik bei Detailfragen habe man immerhin ein System zur GKV-Erstattung von DiGA in Deutschland etabliert, so Anisa Idris vom Spitzenverband Digitale Gesundheitsversorgung. Dies sei weltweit einmalig.

aha

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