Vermischtes

Hohe Anerkennungsrate von COVID-19-Erkrankungen als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall

  • Dienstag, 27. Januar 2026
/picture alliance, BELGA, Dirk Waem
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Berlin – Seit Beginn der Coronapandemie bis Ende des Jahres 2024 sind von rund 628.500 den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern gemeldeten COVID-19-Erkrankungen rund 396.000 Fälle als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall anerkannt worden. Das entspricht einer Anerkennungsquote von 63 Prozent, wie die Bundesregierung in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion „Die Linke“ ausführt. 

Die Regierung betont, dass die gesetzliche Unfallversicherung ein kausales Entschädigungssystem sei, das von den Arbeitgebern finanziert werde. „Von der beruflichen Verursachung als Voraussetzung für die Anerkennung einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalles kann daher nicht abgesehen werden“, schreibt sie.

Bei einem Verzicht darauf wäre eine Abgrenzung von Arbeitsunfällen beziehungsweise Berufskrankheiten von Erkrankungen aus dem privaten Bereich nicht mehr möglich. „Die alleinige Beitragstragung der gesetzlichen Unfallversicherung durch die Arbeitgeber wäre damit nicht mehr zu rechtfertigen“, heißt es in der Antwort. COVID-19 kann als Berufskrankheit 3101 oder als Arbeitsunfall anerkannt werden.

„Von der Nummer 3101 der Berufskrankheitenliste werden Personen erfasst, die infolge ihrer Tätigkeit im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert werden und deshalb an COVID-19 erkranken“, informiert die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV). Gleiches gelte für Personengruppen, die bei ihrer versicherten Tätigkeit der Infektionsgefahr in einem ähnlichen Maße besonders ausgesetzt waren.

Ob eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im Gesundheitsdienst oder in der Pflege eine Berufskrankheit sein kann, hänge aber wesentlich davon ab, ob die betroffene Person persönlichen Kontakt zu Patienten oder zu betreuenden Personen hatte. Allein die Tätigkeit in einer Einrichtung des Gesundheitsdienstes – zum Beispiel im Verwaltungsbereich – reiche dafür nicht aus.

Erfolgt eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit, ohne dass die Voraussetzungen einer Berufskrankheit vorliegen, kann die Erkrankung einen Arbeitsunfall darstellen. In diesem Rahmen muss ein intensiver Kontakt mit einer infektiösen Person nachweislich stattgefunden haben. 

„Lässt sich dieser intensive Kontakt zu einer infektiösen Person nicht feststellen, kann es im Einzelfall ausreichen, wenn es im unmittelbaren Tätigkeitsumfeld der betroffenen Person nachweislich eine größere Anzahl von infektiösen Personen gegeben hat und konkrete, die Infektion begünstigende Bedingungen bei der versicherten Tätigkeit vorgelegen haben“, informiert die DGUV.

hil

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