Ärzteschaft

Hybrid-DRG: Leistungskatalog wird ausgeweitet

  • Mittwoch, 30. April 2025
/xixinxing, stock.adobe.com
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Berlin – Der ergänzte erweiterte Bewertungsausschuss hat jüngst die Leistungen für den Hybrid-DRG-Katalog 2026 beschlossen. Dabei wurde der Leistungsumfang der Hybrid-DRG für das Jahr 2026 gegenüber dem Status quo in diesem Jahr deutlich ausgeweitet und laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) um etwa 100 OPS-Kodes ergänzt.

Neu sind unter anderem mehrere kardiologische Eingriffe und perkutan-transluminale Gefäßinterventionen. Auch bei Leistungen der Hernienchirurgie kommen weitere OPS-Kodes hinzu. Dabei umfasst der Leistungskatalog auch Fälle mit einer Krankenhausverweildauer von bis zu zwei Belegungstagen. Dies ist durch den Ausschuss festgelegt worden, um die für das Jahr 2026 gesetzlich vorgeschriebene Fallzahl in Höhe von einer Million zu erreichen.

Im nächsten Umsetzungsschritt prüft nun das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) unter Beteiligung des Instituts des Bewertungsausschusses (InBA) die Auswahl und legt die Hybrid-DRG inklusive konkreter OPS-Kodes und einer kalkulierten Vergütung fest.

Abschließend zu vereinbaren sind die Hybrid-DRG und deren Vergütungshöhen bis zum 30. Juni 2025. Anders als im Vorjahr ermöglicht der jetzt gefasste Beschluss, dass KBV, GKV-Spitzenverband und Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) den Leistungskatalog nochmals prüfen und bei Bedarf anpassen oder adäquate Vergütungsregelungen ergänzen können.

Wie die KBV erläuterte, soll auf diese Weise zum Beispiel verhindert werden, dass wie in vorigen Jahren Leistungen im Hybrid-DRG-Katalog enthalten sind, deren bei einem Eingriff entstehenden Sachkosten mit der Fallpauschale nicht ausreichend gedeckt sind.

Auch hier kann der ergänzte erweiterte Bewertungsausschuss – in welchem jeweils zwei Vertreter der KBV, des GKV-Spitzenverbandes und der DKG sowie zwei unparteiische Mitglieder stimmberechtigt sind – als Schiedsgremium in die Entscheidung einbezogen werden, soweit vorher keine Lösung durch die Vertragsparteien vereinbart wird.

Das Gesetz (Paragraf 115f Sozialgesetzbuch (SGB) V) sieht zudem vor, dass das Bundesgesundheitsministerium (BMG) eine Ersatzvornahme festlegen kann, soweit der ergänzte erweiterte Bewertungsausschuss nicht binnen einer Frist von vier Wochen zu einer Entscheidung gekommen ist.

Der Gesetzgeber hat mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) seine Vorschriften zur speziellen sektorengleichen Vergütung nach Paragraf 115f SGB V ab dem Jahr 2026 wesentlich geändert. Ziel war insbesondere eine deutliche Ausweitung des Leistungskatalogs der Hybrid-DRG.

Die jährliche Überprüfung und Auswahl der Leistungen durch KBV, GKV-Spitzenverband und DKG muss nun so erfolgen, dass ab 2026 jährlich mindestens eine Million Fälle erfasst werden.

EB/aha

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