Politik

Impfung gegen Herpes zoster wird Kassenleistung

  • Donnerstag, 7. März 2019
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Berlin – Die Impfung gegen Herpes zoster – mit einem seit Mai 2018 in Deutschland zur Verfügung stehenden adjuvantierten subunit-Totimpfstoff – wird künftig für alle Personen ab einem Alter von 60 Jahren sowie für Personen mit einer erhöhten gesundheitlichen Gefährdung ab einem Alter von 50 Jahren Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschloss jetzt, die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) an die entsprechende Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) anzupassen.

Die Impfempfehlung der STIKO berücksichtige das mit dem Alter zunehmende Risiko für schwere Krankheitsverläufe des Herpes zoster und das Auftreten einer postherpetischen Neuralgie, hieß es vom G-BA. Zu den Grunderkrankungen, die eine Impfung ab 50 zulasten der GKV ermöglichen, gehören zahlreiche Erkrankungen.

Dazu zählen laut G-BA unter anderem angeborene oder erworbene Immundefizienz beziehungsweise Immunsuppression, HIV-Infektion, rheumatoide Arthritis, systemischer Lupus erythematodes oder chronisch entzündliche Darmerkrankungen. Auch die chronisch obstruktive Lungenerkrankung oder Asthma bronchiale, eine chronische Niereninsuffizienz und Diabetes mellitus werden vom G-BA beispielhaft genannt.

Mehr als 300.000 Betroffene

Nach Untersuchungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) erkranken in Deutschland jährlich deutlich mehr als 300.000 Personen an Herpes zoster. Etwa fünf Prozent von ihnen entwickeln als Komplikation die postherpetische Neuralgie – das sind Nervenschmerzen, die Wochen bis Monate nach Abheilen des Hautausschlages bestehen bleiben können.

Die Empfehlung, dass sich Personen ab einem Alter von 60 Jahren sowie Personen mit einer erhöhten gesundheitlichen Gefährdung infolge einer Grunderkrankung ab einem Alter von 50 Jahren mit dem Totimpfstoff gegen Gürtelrose impfen lassen sollten, veröffentlichte die STIKO im Dezember 2018 im Epidemiologischen Bulletin 50/2018.

Die (Standard-)Impfung gegen Herpes zoster mit einem attenuierten Lebendimpfstoff wurde durch die STIKO nicht empfohlen (Epidemiologisches Bulletin Nr. 34/2017). Begleitend zur Impfempfehlung stellt das RKI auf seinen Internetseiten FAQs zur Erkrankung und Impfung sowie Informationen für die Fachöffentlichkeit zur Verfügung.

Der Beschluss zur Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie wird dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorgelegt und tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Voraussetzung für die Aufnahme einer Schutzimpfung in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ist eine Empfehlung der beim RKI in Berlin ansässigen Ständigen Impfkommission (STIKO). Auf Basis der STIKO-Empfehlungen legt der G-BA die Einzelheiten zur Leistungspflicht der GKV in der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) fest.

may/EB

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