Ministerium plant Ermächtigungsregelung bei Impfschutz und Prophylaxe

Berlin – Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) will in Einzelfällen künftig schnell und selbst entscheiden können, welche Schutzimpfungen und andere „Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe“ von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) finanziert werden müssen. Das geht aus einem Änderungsantrag der Bundestagsfraktionen von Union und SPD für das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) hervor, der dem Deutschen Ärzteblatt vorliegt.
Vorgesehen ist darin, dass das BMG zu der geplanten Ermächtigung die Ständige Impfkommission (STIKO) und den GKV-Spitzenverband anhören muss. Der Bundesrat soll außen vor bleiben. Wenn das Ministerium die Entscheidung per Rechtsverordnung getroffen hat, sollen Versicherte automatisch direkt Anspruch auf die Leistung für die jeweiligen Schutzimpfungen oder für anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe erhalten.
Die Verordnungsermächtigung solle „insbesondere in eiligen Notfällen sicherstellen, dass die Kostentragung für bestimmte Schutzimpfungen für die Versicherten bei der GKV klar geregelt ist, wenn etwa eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie [...] durch den Gemeinsamen Bundesausschuss zu der jeweiligen Schutzimpfung noch nicht erfolgt ist“, heißt es in der Begründung zu dem Antrag.
Eine klare Regelung könne auch für andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe notwendig werden, wenn etwa „Einzelfallentscheidungen zur Erstattung nicht abgewartet werden“ könnten oder eine „einheitliche Handhabung“ nicht sichergestellt sei, schreiben Union und SPD. Dies könne beispielsweise im Fall einer Influenzapandemie für die Empfehlung einer prophylaktischen Gabe von antiviralen Arzneimitteln in Frage kommen, falls noch keine oder nicht ausreichende Pandemieimpfstoffe zur Verfügung stünden.
In der Rechtsverordnung könnten dem Änderungsantrag zufolge darüber hinaus auch Regelungen zur Erfassung und Übermittlung von anonymisierten Daten über die aufgrund der Rechtsverordnung durchgeführten Schutzimpfungen und anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe getroffen werden, heißt es weiter.
Bislang sieht das Infektionsschutzgesetz lediglich vor, dass die obersten Landesgesundheitsbehörden bestimmen können, wann die Gesundheitsämter unentgeltlich Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe gegen bestimmte übertragbare Krankheiten vornehmen dürfen.
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