Ärzteschaft

Impfverordnung: Ärzte müssen zunächst keine Atteste ausstellen

  • Mittwoch, 23. Dezember 2020
/japolia, stock.adobe.com
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Berlin – Ärzte müssen Patienten noch keine Atteste über Vorerkrankungen als Anspruchsnachweis auf eine vorrangige SARS-CoV-2-Impfung ausstellen, da nach Weihnachten zunächst mit der Impfung in Alten- und Pflegeheimen durch mobile Impfteams begonnen werden soll. Darauf weist die Kassen­ärztli­che Bundesvereinigung (KBV) hin.

Die Bundesregierung hat mit der Impfverordnung geregelt, wer in Deutschland zuerst gegen das Coro­navirus SARS-CoV-2 geimpft werden soll. Da anfangs nur eine begrenzte Menge an Impfdosen zur Ver­fügung stehen wird, ist in der Verordnung eine Priorisierung nach den drei Stufen höchste, hohe und erhöhte Priorität vorgesehen. Danach folgen in einer vierten Gruppe alle Menschen, die nicht in einer der Priorisierungsstufen erwähnt werden.

Senioren ab 80 Jahren, Alten- und Pflegeheimbewohner und bestimmtes Personal mit sehr hohem Ex­positionsrisiko in medizinischen Einrichtungen und Altenheimen sollen laut Verordnung zuerst geimpft werden. Dies werde laut Bundesgesundheitsministerium (BMG) mindestens ein bis zwei Monate in An­spruch nehmen. Danach sollen die Schutzimpfungen der nächsten Priorisierungsstufe folgen.

Laut Impfverordnung benötigen Patienten mit Vorerkrankungen der Priorisierungsstufen zwei und drei ein ärztliches Attest, damit sie ihren Anspruch auf eine vorrangige Impfung nachweisen können. In der ersten Phase der Impfungen mit höchster Priorität ist es jedoch noch nicht erforderlich, dass Ärzte Vor­erkrankungen per Attest bescheinigen, betont die KBV.

Das Alter des Anspruchsberechtigten werde über den Personalausweis, die berufliche Tätigkeit über einen Arbeitgebernachweis geprüft. Bei Bewohnern von Alten- und Pflegeheimen erfolge der Nachweis über eine Bescheinigung der Einrichtung.

Zur zweiten Stufe mit hoher Priorität zählen der Impfverordnung zufolge unter anderem alle Menschen ab 70 Jahren sowie Menschen mit einem sehr hohen oder hohen Risiko für einen schweren oder tödli­chen Krankheitsverlauf, beispielsweise Menschen mit Demenz oder einer geistigen Behinderung sowie Patienten nach Organtransplantationen.

Für die Ausstellung von in diesem Zusammenhang erforderlichen Attesten erhalten Ärzte laut der Impf­verordnung eine pauschale Vergütung von fünf Euro. Hinzu kommen 0,90 Euro, wenn der Versand per Post erfolgt. Zur Abrechnung hat die KBV nach der Impfverordnung entsprechende Vorgaben rückwir­kend zum 15. Dezember 2020 beschlossen. Ärzte können ab diesem Datum Atteste ausstellen und ab­rechnen. Die endgültigen Regelungen für die Abrechnung legen in Kürze die Kassenärztlichen Vereini­gungen (KVen) fest.

EB

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