Ärzteschaft

Intensivmediziner empfehlen bei Patientenverfügung Beratung mit einem Arzt

  • Freitag, 7. Juni 2019
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Berlin – Die Deutsche Gesellschaft für Internistische Intensivmedizin und Notfallmedizin (DGIIN) rät davon ab, bei der Abfassung einer Patientenverfügung auf vorgedruckte Listen aus dem Internet zurückzugreifen, bei der lediglich einige Punkte anzukreuzen sind.

„Hier besteht die Gefahr, dass dem Patienten nicht alle Konsequenzen seiner Wünsche wirklich bewusst sind“, erläuterte Uwe Janssens, Chefarzt der Klinik für Innere Medizin und Internistische Intensivmedizin am St.-Antonius-Hospital Eschweiler und General­sekretär der DGIIN.

Am besten liege die Patientenverfügung als individuell ausformuliertes Dokument vor, das möglichst viele Behandlungssituationen abdecke. Doch selbst eine individuelle und ausführliche Verfügung lasse sich nicht immer auf die aktuelle Situation anwenden – zu vielfältig seien die gesundheitlichen Voraussetzungen und die sich daraus ergebenden intensivmedizinischen Möglichkeiten.

„Bei der Erstellung einer Patientenverfügung ist es sinnvoll, sich vom Arzt oder anderen fachkundigen Personen beraten zu lassen. Auch wenn eine Patientenverfügung nicht alle möglichen Behandlungsfälle abdecken kann, sollte sie dennoch vorliegen, da sie eine wichtige Grundlage bei der Ermittlung des Patientenwillen bietet“, sagte Janssens.

Der DGIIN-Generalsekretär weist darauf hin, dass rund jeder achte Todesfall in Deutschland sich auf einer Intensivstation ereignet, meist komme der Tod dort nicht plötzlich oder überraschend. „In vielen Fällen geht dem Sterben auf der Intensivstation ein Behandlungsverzicht voran – lebenserhaltende Maßnahmen werden also bewusst beendet, begrenzt oder gar nicht erst begonnen“, so Janssens.

Alle intensiv­medizini­schen Entscheidungen basierten auf dem Patientenwillen, den das Behandlungsteam jeweils individuell ermitteln müsse. Im Idealfall sei der Patient selbst noch in der Lage, in eine Behandlung einzuwilligen oder sie abzulehnen. Ist dies nicht der Fall, komme der Patientenverfügung eine wichtige Rolle zu.

„Sollte das Therapieziel hin zu einer palliativen Behandlung geändert werden, erhält der Patient selbstverständlich weiterhin die für ihn optimale Therapie“, betonte Janssens, beispielsweise die Linderung von Beschwerden.

hil

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